Wir haben häufiger mit Insichbeurlaubungen zu tun. Diese Differenzierung zwischen dem Angestellten- und dem Beamtenstatus schafft mitunter Probleme.Während einer Insichbeurlaubung des Beamten stellt sich die Frage, ob er an den üblichen Beförderungen teilnimmt. Anderenfalls hätte er nach dem Ende der Insichbeurlaubung Nachteile. Was sagt die Rechtsprechung dazu? Wann sollte man klagen?

Versäumt es der Dienstherr, einen für eine Beförderung in Betracht zu ziehenden Beamten über den Ausgang des Auswahlverfahrens zu informieren, obliegt es grundsätzlich nicht dem Beamten, sich selbst die betreffenden Informationen zu verschaffen. Dementsprechend führt ein Untätigbleiben des Beamten insoweit in der Regel nicht zu einer Verwirkung seines Anspruchs auf Schadensersatz, meinte das OVG NRW 2016. Das Bundesverwaltungsgericht sieht das anders.

Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann in Anwendung des dem Vorrang des Primär- vor dem Sekundärrechtsschutz dienenden Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB daran scheitern, dass der Beamte von einem ihm zumutbaren Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift in vorwerfbarer Weise keinen Gebrauch gemacht hat, sagt das Bundesverwaltungsgericht 2018. Was heißt das?

Der Beamte muss sich rechtzeitig um diese Angelegenheit kümmern. Dem Betroffenen soll die  Wahl genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitsakt mit ordentlichen Rechtsschutzmitteln anzugreifen oder aber ihn hinzunehmen und zu liquidieren, d.h. untätig zu bleiben und sich den Schaden finanziell abgelten zu lassen. Konkret heißt das: Wenn der Dienstherr etwa in dem allen Betroffenen zugänglichen Intranet über ein von ihm regelmäßig praktiziertes jährliches Beförderungsverfahren jedenfalls in den Grundzügen informiert, hat ein an seinem beruflichen Fortkommen interessierter Beamter die Obliegenheit, sich ggf. über weitere Einzelheiten dieses Verfahrens zu erkundigen, seine Nichteinbeziehung in den zur Beförderung in Aussicht genommenen Personenkreis sowie in die Auswahlentscheidung zu rügen und gegen drohende Ernennungen Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen. Der Hintergrund war: Im November 2011 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er stünde, wenn er im Rahmen der konzernweit durchgeführten Beförderungsrunde 2009 in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO befördert worden wäre.

Der für rechtmäßige hoheitliche Eingriffe geltende Grundsatz „Dulde und liquidiere“ gilt nicht im Bereich der Haftung für rechtswidrige Eingriffe.

Die Pflicht des Beamten reicht relativ weit:  Die Erkundigungs- und Rügeobliegenheit für an ihrem beruflichen Fortkommen interessierte Beamte hat ihren rechtlichen Grund in dem durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG geprägten besonderen Dienst- und Treueverhältnis, das Dienstherrn und Beamten verbindet. Ein Beamter, der an seinem beruflichen Fortkommen interessiert ist und sich über Einzelheiten des – hier durch die für die konzernangehörigen Mitarbeiter im Intranet der Telekom zugänglichen „Dienstrechts-Infos“ – durch den Dienstherrn bekanntgemachten Beförderungsverfahren im Unklaren ist, hat die Obliegenheit, sich bei seinem Dienstherrn danach zu erkundigen und für den Fall von als unzureichend angesehenen Auskünften diese zu rügen und gegen drohende Ernennungen Anderer mit Mitteln des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.

Rechtsanwalt Dr. Palm