Dienstfähigkeit – Einführung

Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben. So sagt es das Bundesbeamtengesetz lapidar. Damit verbinden sich viele Fragen.

Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

 

Definition der Dienstfähigkeit

Für den Dienstunfähigkeitsbegriff des § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG ist die (dauernde) Unfähigkeit des Beamten zur Erfüllung seiner Dienstpflichten entscheidend. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (sog. vermutete Dienstunfähigkeit). Der Begriff der Dienstunfähigkeit stellt – im Unterschied zu den rentenversicherungsrechtlichen Kategorien Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung – nicht allein auf die Person des Beamten ab, sondern bezieht sich auch auf die Bedürfnisse des Dienstherrn und insbesondere auf die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb an.

Für die Dienstpflichten in diesem Sinne sind die Pflichten des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne – modifiziert durch den Abweichungsspielraum in § 26 Abs. 3 BeamtStG – maßgebend. Als Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bezeichnet man den Aufgabenbereich, der einem bestimmten Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet ist, bezogen auf die konkrete Behörde. Die Amtsbezogenheit der Dienstfähigkeit ist bezogen auf die Aufgabenstellung der Verwaltung zu sehen. Die Feststellung der Amtsanforderungen obliegt dabei dem Dienstherrn.

 

Versetzung in den Ruhestand

Eine Versetzung in den Ruhestand infolge von Dienstunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn ein Beamter auf unabsehbare Zeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage gewesen ist, den vollen Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes zu genügen oder auch nur wesentliche Teile des mit diesem Amt verbundenen Aufgabenbereichs zu bewältigen. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist also auf das abstrakt-funktionelle Amt abzustellen. Ein bestimmter Dienstposten ist dagegen für diese Einschätzung nicht relevant. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es also nicht aus, dass der Beamte den Pflichten des Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt somit dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen von keinem der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstposten mehr gerecht werden kann.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflicht dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann eine Beamtin oder ein Beamter gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG aber auch dann angesehen werden, wenn sie oder er infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Vorschrift stellt in diesem Zusammenhang eine die Grundregel des Satzes 1 ergänzende Regelung dar, mit deren Hilfe – einem Regelbeispiel bzw. einer gesetzlichen Vermutung entsprechend oder zumindest vergleichbar – die Feststellung der Dienstunfähigkeit im Einzelfall erleichtert werden kann. Danach setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt der Beamtin oder des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für sie geeignet ist.

 

Gerichtliche Kontrolldichte

Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht zur Feststellung der Dienstfähigkeit bewirkt zwar keine Beweislastumkehr. Die unberechtigte und schuldhafte Weigerung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt indes analog § 444 Zivilprozessordnung einen erheblichen Anhaltspunkt für die Dienstunfähigkeit des Beamten dar. Selbst ohne ein entsprechendes ärztliches Gutachten kann in solchen Fällen von der Dienstunfähigkeit des Beamten ausgegangen werden, auch wenn dieser Schluss nicht notwendigerweise gezogen werden muss.

Der Dienstvorgesetzte fragt hinsichtlich der  ärztlichen Diagnose und Gesamtbeurteilung (funktionalen) regelmäßig nur nach den Effekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Dienstfähigkeit. Bei den Feststellungen zur Dienstfähigkeit teilt der begutachtende Arzt der über die Ruhestandsversetzung entscheidenden Behörde regelmäßig nur die voraussichtliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Beamten mit.  Die Diagnose selbst einschließlich der Feststellungen, die zu dieser Diagnose führten, unterliegen regelmäßig der ärztlichen Schweigepflicht, wenn ihre Mitteilung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für die oder den Dienstvorgesetzten nicht erforderlich ist. Entscheidend ist im Übrigen der Umfang der Schweigepflichtsentbindungserklärung.

Für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es ohne seinen Antrag auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an und der Dienstherr muss bis dahin eintretende Änderungen der Sach- oder Rechtslage berücksichtigen.

 

Qualität von Attesten – Amtsarzt versus Privatarzt

Privatärztliche Atteste und Berichte vermögen die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit regelmäßig nicht so entscheidend beeinflussen. Denn nicht nur sind solche Feststellungen mitunter zu vage, um hieraus konkrete Aussagen herzuleiten. Entscheidend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass amtsärztlichen Stellungnahmen gegenüber privatärztlichen Attesten hinsichtlich der Krankheit im Blick auf die Dienstfähigkeit eines Beamten grundsätzlich höherer Beweiswert zukomme.

Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die ärztliche Untersuchung nach Maßgabe des § 48 BBG, die nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen werden kann bzw. einer Ärztin oder einem Arzt, die als Gutachter zugelassen ist (Abs. 1 Satz 1 BBG). Der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Abs. 2 Satz 1 BBG). Die Verantwortung zur Feststellung der Dienstfähigkeit trifft selbstverständlich die Behörde und nicht der Arzt. Die Behörde muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (So das BVerwG).

Für die Feststellung einer Dienstunfähigkeit im Sinn des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG genügt also keine ungesicherte Prognose, ob die Beamtin voll dienstfähig wird. Die Prognose muss vielmehr mit der gebotenen Sicherheit sachlich gerechtfertigt werden können. Die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Prognose und damit die Versetzung der Beamtin in den Ruhestand hängt regelmäßig von den Kenntnissen ab, die der zuständigen Behörde im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zur Frage der Dienstunfähigkeit zur Verfügung stehen. Insoweit räumt das Gesetz der Behörde aber keinen gerichtsfreien Beurteilungsspielraum ein. So unterliegt nicht nur der vollen gerichtlichen Kontrolle, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung auch die Frage, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen im ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht – in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis – nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen, wie es die Rechtsprechung verlangt.

Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Das Gutachten muss sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf die Beamtin erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit der Beamtin, ihr abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens zu beantworten. Das Gutachten muss  es der Beamtin ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und mit der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen und sie gegebenenfalls substantiiert anzugreifen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlages beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Arztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, kann allerdings nicht abstrakt beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BVerwG). Bei der  Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.

 

Abweichungen zwischen Gutachten

Die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes genießt für die Entscheidung über die aktuelle Dienstfähigkeit eines Beamten – wie zuvor festgestellt – Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen. Legt der Beamte zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, kann der „gerichtsfeste“ Nachweis nach der Rechtsprechung seiner Dienstfähigkeit regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden. Bestehen ungeachtet der Vorlage der Dienstbescheinigungen Anhaltspunkte für die Dienstfähigkeit des Beamten, kann ihm der Dienstherr gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG aufgeben, die Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit durch die Stellungnahme eines Amtsarztes nachzuweisen.

Weicht die medizinische Beurteilung des Amtsarztes hinsichtlich desselben Krankheitsbildes von der Beurteilung des behandelnden Privatarztes ab, kommt der Beurteilung des Amtsarztes unter folgenden Voraussetzungen Vorrang zu: Es dürfen keine begründeten Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen. Die medizinische Beurteilung muss auf zutreffenden Tatsachengrundlagen beruhen sowie in sich stimmig und nachvollziehbar sein. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, muss der Amtsarzt auf diese Darstellungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, aus welchen Gründen er ihnen nicht folgt. Dieser Vorrang im Konfliktfall hat seinen Grund in der Neutralität und Unabhängigkeit des Amtsarztes. Im Gegensatz zu einem Privatarzt, der aus der Natur der Sache heraus bestrebt ist, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nimmt der Amtsarzt seine Beurteilung von seiner Aufgabenstellung her unbefangen und unabhängig vor. Er steht Beamten und Dienststelle gleichermaßen fern (BVerwG). Diese Einschätzung des BVerwG beschreibt jedenfalls die idealtypische Ausgangssituation.

Die Frage der Priorität amtsärztlicher Beurteilungen gegenüber privatärztlichen Beurteilungen stellt sich nur, wenn beide in medizinischen Fragen inhaltlich voneinander abweichen. Eine solche Abweichung setzt voraus, dass das privatärztliche Attest die Mindestvoraussetzungen einer Nachvollziehbarkeit enthält; nämlich die Behandlungsdauer, die Diagnose und die Therapie. Davon ausgehend kann sie nur vorliegen, wenn sich die Beurteilungen auf dasselbe Krankheitsbild zu einem bestimmten Zeitpunkt oder während eines bestimmten Zeitraums beziehen. Der Grundsatz des Vorrangs amtsärztlicher Beurteilungen kann naturgemäß nicht zur Entscheidung über die Dienstfähigkeit herangezogen werden, wenn keine Aussage eines Amtsarztes zu einer vom Privatarzt bescheinigten Erkrankung vorliegt (BVerwG).

 

Weiterverwendung vor Versorgung

Zwar soll von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann – Stichwort: Weiterverwendung vor Versorgung. Hat sich der Beamte abr zu Unrecht geweigert, sich zur Prüfung seiner Dienstfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, muss der Dienstherr kein weiteres ärztliches Gutachten darüber einholen, ob der Beamte noch den gesundheitlichen Anforderungen eines anderen Amtes derselben oder einer anderen Laufbahn genügt. Der Dienstherr ist nach der Rechtsprechung angesichts der Weigerung des Beamten nicht verpflichtet gewesen, die vorgesehene Suche nach seiner anderweitigen Verwendung durchzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das in einer Entscheidung aus dem Jahre 2015 so ausgeführt. Die Dienstunfähigkeit des Beamten sein zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Von einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit  abgesehen werden, wenn ihm ein anderes Amt derselben, einer entsprechenden, gleichwertigen oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Gemäß dem in Rede stehenden Art. 56 Abs. 4 Satz 2 BayBG a.F. sei die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts genügt. Damit ist der Dienstherr verpflichtet, für dienstunfähige Beamte nach anderen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Aspekten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht.

 

Aus der Rechtsprechung

Ein Beamter kann grundsätzlich nach dem VG Saarland aus dem Jahre 2009 in den Ruhestand versetzt werden, wenn er mehr als 5 Monate dienstunfähig erkrankt und er in diesem Zeitraum keinen Dienst verrichtet hat. Hinzu kam, dass aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens feststand, dass der Beamte aufgrund einer psychosomatischen Störung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht wieder dienstfähig würde. Ein Beamter auf Lebenszeit kann nach einer Entscheidung des VG Potsdam aus dem Jahre 2010 in den Ruhestand versetzt werden, wenn er innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und auf der Grundlage ärztlicher Begutachtung nicht innerhalb weiterer sechs Monate wieder dienstfähig wird. Wurde amtsärztlich festgestellt, dass das Wiedererreichen der vollen Dienstfähigkeit im Zeitraum von Jahren lediglich möglich erscheint und zurzeit nicht absehbar ist, ist die Entscheidung über die Zurruhesetzung nicht ermessensfehlerhaft. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen von keinem der für sein statusrechtliches Amt – ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten – innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstposten mehr gerecht werden kann Die maßgebliche Mitverantwortung des Beklagten an ihrer Erkrankung führt aber zu keinem anderen Ergebnis. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzung in den Ruhestand kommt es allein darauf an, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit besteht; rechtlich ist unerheblich, auf welchen Gründen diese Erkrankung beruht.

 

Verfahren

Es findet dann eine Anhörung statt und der Personalrat muss zustimmen oder keine Bedenken erheben. Dann dann folgen das Widerspruchsverfahren und die Klage, wenn der Widerspruch nicht erfolgreich ist.