Wir stehen gerne zur Verfügung, wenn Sie besondere Vermögensfragen vor der Eheschließung regeln möchten. Viele der nachfolgenden Themen sind auch auf den anderen Seiten dieser Website Rechtsanwalt Dr. Palm ausführlicher im systematischen Zusammenhang beantwortet, hier geht es nur um Kurzantworten, die allenfalls einen Einstieg in die Thematik bieten können.
Herr Rechtsanwalt Dr. Palm und sein Team können Sie vor sämtlichen Amts-, Land-, und Oberlandesgerichten der Bundesrepublik Deutschland vertreten. Unsere Kanzlei vertritt seit mehr als zwanzig Jahren familienrechtliche Fälle, Scheidungen und Unterhaltsfälle, bei Trennungsproblemen, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.

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Wir haben zahlreiche Eheverträge aufgesetzt und überprüft. Dabei gilt hier oft, dass die konkreten Umstände dann eine besondere Rolle spielen, wenn es keine Neuehe ist, also bereits prägende Momente dieser Ehe berücksichtigt werden oder eben es sich um eine Trennungsfolgenvereinbarung handelt. Es gibt allerdings – vor jeder Rechtsprechung, die zu berücksichtigten ist – eine sehr einfache Regel, die Rechtswirksamkeit solcher Regelunge zu betrachten. Ist die Regelung fair? Hat der eine Ehegatte die Vorteile und der andere nur Nachteile? In Details mag man sich streiten. Doch kein Gericht wird einfach einen solchen Vertrag als unwirksam erklären, wenn nicht auf Heller und Pfennig penible Gerechtigkeitsmaßstäbe angelegt wurden.

Fair bleiben!

Wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.

Das wäre der Fall, wenn dadurch eine offensichtlich einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Dabei hat der Tatrichter zunächst – im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle – zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei nach der Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt. Es kommt also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf eventuelle Kinder an. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

Im nächsten Schritt muss der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag nach diesen Kriterien Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, sondern ob sich nunmehr – im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft – aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.

Der Bundesgerichtshof hat in der Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, dass sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten lässt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam gemäß § 138 BGB oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist gemäß § 242 BGB.
Erforderlich ist nach Auffassung des BGH immer eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens.

Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt. Im Übrigen wird man eine Rangabstufung danach vornehmen können, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird – nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB ) – dem Krankheitsunterhalt ( § 1572 BGB ) und dem Unterhalt wegen Alters ( § 1571 BGB ) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt, die allerdings – je nach Fallgestaltung – als Bestandteile des Lebensbedarfs gleichen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, haben, wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen. Am ehesten verzichtbar erscheinen dem Bundesgerichtshof Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2 , 1575 BGB ). Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglichen Regelungen am weitesten zugänglich, denn die aktuelle Versorgungsbedürftigkeit wird über das Unterhaltsrecht gewährleistet.

Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne.
Für eine tatsächliche Störung der Verhandlungsparität bei Abschluss des Ehevertrages spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn die Parteien eine evident einseitig belastende ehevertragliche Regelung getroffen haben, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, hat das OLG Karlsruhe Ende 2006 festgestellt.

Ein Ehevertrag, in dem der wechselseitige Unterhaltsausschluss sowie Gütertrennung vereinbart wurde, ist sittenwidrig und insgesamt nichtig, wenn er eine eindeutige und einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau aufweist, die diese unerträglich stark benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn nach der ausdrücklich geregelten Rollenverteilung zwischen den Eheleuten der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwangeren Ehefrau alleinverantwortlich die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übertragen wurde, wobei sie eine künftige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit an den Familieninteressen zu orientieren hatte, und ihr damit im Verhältnis zum Ehemann, der auf Grund qualifizierterer Ausbildung absehbar über ein höheres Einkommen verfügen wird, eindeutig die wirtschaftlich schwächere Rolle zugewiesen wurde, weil sie den Einkommensunterschied niemals hätte aufholen und die durch die Kinderbetreuung zwangsläufig entstehende Lücke nicht hätte schließen können. Hängen die Regelungen des Ehevertrages jeweils voneinander ab und sind insoweit als einheitliches Vertragswerk anzusehen, das nicht in einzelne Teile zerschlagen werden kann, so ist der gesamte Ehevertrag nichtig, OLG Düsseldorf – II-7 UF 227/03, 7 UF 227/03.

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