Erwachsenenadoption – Volljährigenadoption

Wir haben in den letzten beiden Jahrzehnten zahlreiche Fälle der Erwachsenenadoption betreut und dabei auch solche Konstellationen kennen gelernt, die juristisch nicht immer einfach zu bewerten sind. Das gilt für Adoptionen, die binationalen Charakter haben oder Fälle, in denen leibliche Kinder oder Eltern mit der Volljährigenadoption nicht einverstanden sind.

Mit Problemen ist auch der Fall verbunden, wenn der Altersunterschied zwischen Eltern und Kindern in spe gering ist oder die Interessenlage eher unklar ist. Die Erwachsenenadoption ist ein komplexes Rechtsinstitut, das nicht alle Rechtsordnungen kennen und dessen Zweck diskutiert werden mag. Aus dieser Konstellation heraus entstehen auch die typischen Schwierigkeiten, weil die plausiblen Gründe, die etwa typisch für eine Minderjährigenadoption sind, hier nicht so offensichtlich werden können.

Dass es überhaupt die Möglichkeit einer Erwachsenenadoption nach dem deutschen Gesetz gibt, ist durchaus nicht selbstverständlich. Es gibt Länder die das Institut nicht kennen oder wie in den USA von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden behandeln. So kann man etwa in Alabama nur dann eine solche Adoption durchführen, wenn der Angenommene behindert ist. Das verdeutlicht, dass Erwachsenenadoptionen auch an sehr konkrete Zwecke – etwa Hilfs- und Unterstützungsleistungen – gekoppelt werden können, was als plausibler Grund gilt, wenn die Eltern-Kind-Beziehung im übrigen nachvollziehbar ist für das Familiengericht. In Deutschland stellt sich die Volljährigenadoption in der konkreten Fallpraxis oft als eine Mischform aus emotionalen und ökonomischen Gründen dar.

Für die Adoption eines Erwachsenen ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat, zuständig.

Sittliche Rechtfertigung

Sittlich gerechtfertigt ist eine Erwachsenenadoption insbesondere dann, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Die Erwachsenenadoption ist allerdings auch dann zuzulassen, wenn noch keine dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbare familiäre Bindung entstanden, ihre dem Alter entsprechende Entstehung aber zu erwarten ist. Dann muss aber eine innere Verbundenheit und die Bereitschaft zum gegenseitigen Beistand festgestellt werden. Von einem Eltern-Kind-Verhältnis kann immer ausgegangen werden, wenn die zwischen den Beteiligten entstandene Beziehung dem Verhältnis zwischen volljährigen Kindern und ihren leiblichen Eltern entspricht. Ein derartiges Verhältnis kann nach dem OLG Braunschweig aus dem Jahre 2017 auch mit einer langjährigen Hausangestellten entstehen, zu der ein vertrauensvolles Verhältnis besteht, das über eine Freundschaft hinausgeht und das von gegenseitiger Unterstützung geprägt ist.

Der Umstand, dass der Anzunehmende seine guten Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern ungeachtet der Adoption fortsetzen will und dass er als einziges Kind den elterlichen Hof übernehmen wird, steht der sittlichen Rechtfertigung der Adoption nicht entgegen. Eben so wenig schaden steuerliche oder wirtschaftliche Nebenzwecke der Adoption – etwa die Absicht des Annehmenden durch Erbeinsetzung des Angenommenen Erbschaftsteuer zu sparen – sofern jedenfalls der familienbezogene Zweck der Adoption überwiegt.

Wie betreibt man die Verfahren erfolgreich?

Solche Überlegungen machen klar, dass es sich bei diesen Adoptionen um Fälle handelt, die sehr individuell gelagert sein können. Anträge, die erfolgreich sein sollen, sollten detailliert begründet werden. Wir beobachten, dass mitunter Anträge bei Gericht landen, die die Elter-Kind-Beziehung eher unterstellen als begründen. Das kann bei Gerichten Zweifel auslösen, die in späteren Verfahrensstadien nicht immer gut auszuräumen sind. Deswegen ist ein ausführlich begründeter Antrag die beste Voraussetzung für den Erfolg.

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