Altersabstand

Eine solche Beziehung setzt in der Regel einen Altersabstand voraus, der eine natürliche Generationenfolge nicht ausschließen würde. Ein zu geringer, nicht der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied stellt ein gewichtiges Anzeichen gegen eine solche Beziehung dar. Adoptionen sind aber – wie nicht nur in Deutschland, sondern auch in Österreich entschieden wurde – auch zwischen Geschwistern möglich. 

Die Adoption eines volljährigen Polen durch seine in Deutschland lebende 13 Jahre ältere Schwester und ihren 21 Jahre älteren Ehemann ist sittlich gerechtfertigt, wenn der Anzunehmende seit „Kindesbeinen“ an von seiner Schwester anstelle der abwesenden bzw. erkrankten Mutter versorgt worden ist, er auch zu dem Ehemann der Schwester seit frühester Kindheit ein vaterähnliches enges Verhältnis unterhält und seit dem Tode beider Elternteile seine Schwester und deren Ehemann als seine Eltern ansieht, so dass trotz des geringen Altersunterschiedes zur Schwester von einem Eltern-Kind-Verhältnis auszugehen ist, hat mal das LG Bonn 2000 entschieden. Ernsthafte Zweifel an der Absicht, ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen, wenn der Anzunehmende nur 12 bzw. 15 Jahre jünger ist als die annehmenden Eheleute, wenn der Adoptionsantrag nach rechtskräftiger Ablehnung eines Asylantrags des Anzunehmenden gestellt worden ist, und wenn der Annehmende im Asylverfahren gefälschte Dokumente vorgelegt hat. Wenn der natürliche Abstand der Generationen von Eltern und Kindern nicht vorliegt, spricht dieser Umstand gegen die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses.

Allerdings hat das LG Frankenthal mal darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Eltern-Kind-Verhältnisses als Voraussetzung einer Erwachsenenadoption kann nicht schon deshalb verneint werden, weil der Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden gering ist (hier: etwas mehr als sechs Jahre). Dabei handelt es sich nur um ein Indiz, zu dem andere Umstände hinzutreten müssen. Aus dem Altersunterschied zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden können in der Regel keine Bedenken gegen die sittliche Rechtfertigung der Annahme hergeleitet werden, erläutert 2001 das OLG Celle. Bei der Adoption eines (fast) seit seiner Geburt im gemeinsamen Haushalt wohnenden erwachsenen Enkelkindes durch die ca. 70 Jahre alten Großeltern sei von einem bestehenden Eltern-Kind-Verhältnis, das eine sittliche Rechtfertigung der Adoption indiziert, insbesondere dann auszugehen, wenn das Kind (fast) sein gesamtes Leben keinen persönlichen Kontakt zu seiner leiblichen Mutter unterhalten hat.

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