Wer wird bei dem Verfahren der Volljährigenadoption beteiligt?

Häufig fragen uns Mandanten, welchen Einfluss Kinder oder Eltern auf diese Verfahren nehmen. Wir vertreten auch Kinder und Eltern, die mit der Erwachsenenadoption nicht einverstanden sind.

Bei der Volljährigen- oder Erwachsenenadoption ist es ein regelmäßig auftretendes Problem, dass auch neben den Antragstellern andere Familienmitglieder in ihren Interessen berührt sind oder zumindest sein können. Die Frage stellt sich also immer wieder, wer an den Verfahren beteiligt wird und mit welchen Argumenten er gehört wird. Leibliche Kinder des Annehmenden können in ihren Interessen berührt sein. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Der Gesetzgeber hat in § 1769 BGB nicht geregelt, dass die Interessen eigener Kinder grundsätzlich überwiegen, sondern hat dies der Einzelfallabwägung des Richters überlassen. In § 1769 BGB hat der Gesetzgeber intentional darauf verzichtet, die Kinderlosigkeit des Annehmenden als grundsätzliche Voraussetzung der Volljährigenadoption beizubehalten, wie das früher geregelt war. Heute heißt es: „Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. “

Wenn dem leiblichen Kind eines Annehmenden vor der Entscheidung über eine Volljährigenadoption nicht in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt wurde, kann das leibliche Kind nach der Rechtsprechung gegen den stattgebenden Adoptionsbeschluss eine Beschwerde als außerordentliches Rechtsmittel einlegen. Der im Falle der Adoption verringerte Pflichtteilsanspruch ist ein nach § 1769 BGB bei der Abwägung zu berücksichtigendes Interesse, das jedoch das Interesse an der rechtlichen Verankerung einer jahrzehntelang tatsächlich gelebten familiären Beziehung in der Regel nicht überwiegt

Zur Annahme eines Kindes ist bei der Minderjährigenadoption die Einwilligung der Eltern erforderlich. Bei der Volljährigenannahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme als gesetzlicher Spezialfall ist auch geregelt, das eine solche Bestimmung nicht getroffen werden darf, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

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