Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden wird nicht mit dem Angenommenen, dessen Ehegatte oder Lebenspartner wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert. Die Rechte und Pflichten aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten werden durch die Annahme nicht berührt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt.

Maßgeblich sind die Effekte der Volljährigenadoption auf das Erbrecht, Unterhalt sowie die Namensführung.

Erbrecht

Der Angenommene erhält dieselbe Rechtsposition im Blick auf die Erbenstellung wie leibliche Abkömmlinge. Der Angenommene zählt damit zu den Erben erster Ordnung, was zur Reduzierung erbrechtlicher Ansprüche der bisher vorhandenen Erben führt. Es ist immer wieder zu beobachten, dass im Rahmen von Volljährigenadoptionen erbrechtliche Zusatzvereinbarungen gewünscht werden, um hier bestimmten Rechtsfolgen gegenzusteuern. Verstirbt der Angenommene, erben die leiblichen und die Adoptiveltern. Rechtlich sind hier einige Fragen umstritten, was es erforderlich macht, diese Konstellation im jeweiligen Einzelfall genauer zu prüfen.

Letzteres bedeutet auch, dass wenn in einem eigenhändigen Testament die Abkömmlinge der Kinder des Erblassers zu (Nach-)Erben eingesetzt werden, darunter grundsätzlich auch Adoptivkinder bzw. Angenommene zu verstehen sind.

Unterhalt

Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet. Für den Angenommenen gibt es keine besondere Regel, sodass er nach allgemeinen Regeln zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sein kann.

Name

Die Adoption hat nach § 1617c auch für die Abkömmlinge Einfluss auf den Namen:

(1) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Erklärung ist gegenüber dem Standesamt abzugeben; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend,

1.wenn sich der Ehename, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, ändert oder

2.wenn sich in den Fällen der §§ 1617, 1617a und 1617b der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname eines Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert.

(3) Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich auf den Ehenamen oder den Lebenspartnerschaftsnamen des Kindes nur dann, wenn sich auch der Ehegatte oder der Lebenspartner der Namensänderung anschließt; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.