Die Volljährigenadoption (§§ 1767 und 1770 BGB) muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beantragt werden. Nach deutschem internationalen Privatrecht unterliegt der familienrechtliche Adoptionsakt in erster Linie dem Heimatrecht des Annehmenden.

Es sind also zwei Anträge erforderlich.

Nach dem Gesetz nicht zwingend erforderlich, jedoch nicht hinderlich und eher anzuraten ist, dass in der gleichen notariellen Urkunde dann auch der Antrag des Anzunehmenden direkt mit aufgenommen wird. Der Annahmeantrag muss von dem Annehmenden ausgehen. Er kann nur persönlich und nicht durch einen Vertreter gestellt werden.

Urkunden

Der Antrag ist bedingungs- und befristungsfeindlich und bedarf bei persönlicher Anwesenheit von dem Notar der notariellen Beurkundung. Notwendige Urkunden sind über die eigentlichen notariell beurkundeten Anträge hinaus für beide Beteiligte: Geburtsurkunde, polizeiliches Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis, Meldebescheinigung, ggf. die Erklärung der leiblichen Eltern des Adoptivkindes mit einer Verzichtserklärung, ggf. Urkunden über Eheschließung und Scheidung, ggf. Aufenthaltsbescheinigung. man sollte aber in jedem Fall zunächst den Notar und/oder das Gericht fragen, welche Urkunden verlangt werden. Die Praxis ist nicht einheitlich.

Verfahrensbeteiligte

Antragsteller

Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören. Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden gemäß § 193 FamfG anzuhören. Hintergrund ist der § 1769 BGB: Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Das OLG München hat im Jahre 2011 festgestellt: Bei der Volljährigenadoption ist deren Bedeutung für die unmittelbar Beteiligten mit den materiellen und immateriellen Interessen von Kindern des Annehmenden abzuwägen. Die hierfür erforderliche umfassende Gesamtabwägung verbietet es, in diesen Fällen die Adoption eines Erwachsenen nur ausnahmsweise zuzulassen und gleichsam dem ersten Anschein nach ein regelmäßiges Überwiegen der Kindesinteressen nach § 1769 BGB anzunehmen. Diese Meinung ist eine Abwendung von einer im Jahre 1984 vertretenen Auffassung, die auch heute teilweise noch in der Literatur vertreten wird. Wir gehen davon aus, dass die ältere Auffassung inzwischen eine Mindermeinung ist.

Ehepartner

Zur Annahme eines Kindes durch einen Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen Ehegatten erforderlich. Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden die Einwilligung ersetzen. Die Einwilligung darf nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interessen des anderen Ehegatten und der Familie der Annahme entgegenstehen. Zur Annahme eines Verheirateten ist die Einwilligung seines Ehegatten erforderlich. Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd

Adoptionssachen sind Familiensachen nach dem FamFG. Das Vormundschaftsgericht wurde aufgelöst und nun ist das „große Familiengericht“ zuständig. Es heißt übrigens „Großes Familiengericht“, weil nun die erweiterten Zuständigkeiten die früher mitunter auftretenden Probleme zwischen den Entscheidungen von Familiengerichten und allgemeiner Zivilgerichtsbarkeit ausschließen sollen. Das neue FamFG gilt für alle Fälle, die ab dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingehen. Für sog. „Altfälle“ verbleibt es bei den bisherigen Regeln. Der Notar stellt dann beim örtlich zuständigen Gericht den Antrag, die Adoption zu beschließen. Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 FamFG ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

Sie leben im Ausland?

Trotz der Formulierung des Gesetzes, dass der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden kann, ist es zulässig, dass er von dem Notar beim Gericht eingereicht wird. Diesen notariellen Antrag formulieren wir nach Absprache mit den Mandanten, da der Inhalt dieses Antrags über den Erfolg der gesamten Angelegenheit entscheidet.

Es muss also so ausführlich wie möglich dargelegt werden, aus welchen Umständen sich ergibt, dass eine positive Prognose dahingehend gestellt werden kann, dass zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Denn nur wenn das Amtsgericht zu dem Schluss kommt, dass tatsächlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt es zu dem beantragten Beschluss. Nach der Erstellung des Entwurfs ist also ein Notar auszusuchen, dem der vorbereitete Antrag vorzulegen ist, den er an das Gericht weiterleitet.

Das Verfahren entspricht gemäß § 1767 Abs. 2 BGB im Übrigen dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne dass bei Volljährigen das Jugendamt beteiligt wird. Die Annehmende und der Anzunehmende wurden durch das Gericht persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung und auch im Verlauf des weiteren Verfahrens muss das Gericht untersuchen, ob zwischen der Adoptivmutter und dem Adoptivsohn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, sodass von einem gerechtfertigten Anliegen als Grundlage der Annahme auszugehen ist. Voraussetzung für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass der Annehmende die Absicht hat, mit dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen z.B. ernsthafte Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der Annehmende. Insbesondere schlecht sind auch die Aussichten, wenn offensichtlich aufenthaltsrechtliche Probleme der Anlass sind, einen solchen Antrag zu stellen.

Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel aus sich heraus noch kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Gleichwohl kann ein solches Recht entstehen, wenn etwa anderenfalls überhaupt keine Begegnungschance zwischen Eltern und Kind möglich ist. Das kann der Fall sein, wenn einer der Beteiligten krank ist und etwa nicht reisefähig.

Ausland – Legalisation – Allgemeines

Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, wenn nicht eine wechselseitige Legalisation zwischen bestimmten Staaten nicht für erforderlich gehalten wird bzw. die Haager Apostille gilt.

Deutsche Konsularbeamte sind nach dem Gesetz berufen und ermächtigt, solche Rechtshandlungen für den deutschen Rechtskreis vorzunehmen. Solche Urkunden sind den von einem inländischen Notar aufgenommen gleich gestellt (§ 10 Abs. 2 KG). Die Gebühren machen gegenüber deutschen Notaren keinen echten Unterschied. Der Konsularbeamte kann aber nur beurkunden, wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Konsularbeamte sind anders als deutsche Notare, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet. Näheres ist hier zu finden >>

Praxishinweis: Wer eine solche Beurkundung im Ausland durch das deutsche Konsulat wünscht, sollte die Auslandsvertretung zuvor kontaktieren, ob ihm vor Ort tatsächlich geholfen werden kann.

Rechtsmittel

Gegen alle im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen, die durch Beschluss ergehen wie Ehe- und Familienstreitsachen und die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Zu den Kosten gilt – ohne Gewähr gesprochen, dass die Kosten für den Notar – sehr ungefähr gesprochen – 100 Euro betragen. Die Kosten des Gerichts betragen ca. 70 Euro (Gerichtsgebühr) für dieses Verfahren. Allerdings sollte man sich vorher sowohl beim Notar als auch beim Gericht erkundigen, wenn das ein Thema ist. Denn die Kosten können auch erheblich höher sein, wenn man sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten orientiert.

Der (gerichtliche) Verfahrenswert bestimmt sich – wie das OLG Düsseldorf 2010 ausführte – bei einer Volljährigen-Adoption (§§ 1767 f., 1772 BGB, 111 Nr. 4, 186 f. FamFG) vorrangig nach § 42 Abs. 2 FamGKG und nur bei Fehlen genügender Anhaltspunkte nach § 42 Abs. 3 FamGKG (bezifferter Auffangwert von 3.000 €). So nehmen die Gerichte oft diesen Wert, ohne den Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufzuklären. Das kann aber auch anders gehandhabt werden.

Der Wert des auf die Annahme eines Volljährigen gerichteten Verfahrens bestimmt sich also zunächst nach § 42 Absatz 2 FamGKG. Nur dann, wenn sich hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten aus der insoweit gebotenen Sachverhaltsaufklärung keine genügenden Anhaltspunkte für die Wertfestsetzung ergeben, darf auf den Auffangwert des § 43 Absatz 3 FamGKG zurückgegriffen werden (OLG Celle 2013).

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Rechtsanwalt Dr. Palm