Scheidungen sind oft emotional schwierige Auseinandersetzungen. Die Belastung mit rechtlichen und ökonomischen Fragen kommt hinzu, sodass eine gute Interessenvertretung das „Schicksal“ lindert. Da wir zahlreiche Scheidungsverfahren in über zwei Jahrzehnten betreut haben, sind uns nicht nur viele Konstellationen der familienrechtlichen Fragestellungen bekannt. Wir haben auch Verständnis dafür, dass die Mandantin bzw. der Mandant in dieser Phase besonders unterstützungsbedürftig sind.

Einverständliche Scheidungen sind billiger, weniger aufreibend und vermutlich von den rechtlichen Ergebnissen her betrachtet besser als langwierige Auseinandersetzungen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen allerdings diverse Scheidungsfolgesachen bereits im Vorfeld geklärt sein. Dazu gehört insbesondere Regelungen zum Unterhalt, der ein streitintensives Thema sein kann.  Oft stellt sich nach langjährigen Auseinandersetzungen heraus, dass man das vor Gericht erzielte Ergebnis auch gleich von Anfang an hätte erzielen können. Parteien erkennen mitunter nicht, dass die Gerichte auch einen Ausgleich anstreben und kaum je den „Gegner in den Staub zwingen“.

Deswegen ist eine Auseinandersetzung „sine ira et studio“, also ohne Erregung und Rachsucht, die einzig erträgliche Haltung, um ein Trennungs- und Scheidungsverfahren vernünftig zu führen. Wer je eine Scheidung durchgestanden hat, wird das bestätigen. Es bleibt ein verbreiteter Irrtum zu glauben, Anwälte würden die Prozesse absichtlich ausweiten, um daran zu verdienen. Zumindest Anwälte mit einer normalen Auftragslage werden daran kein Interesse haben.

Wir können Scheidungsverfahren im Gebiet der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Sie betreiben. Das gilt auch in dem Fall, dass Sie im Ausland leben.  Allerdings müssen natürlich die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Scheidung ist dann am Einfachsten, wenn sich die Eheleute einig sind und bereits ein Jahr getrennt leben. Doch auch wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen sollten, heißt das nicht in jedem Fall, dass Sie deswegen zwingend warten. Wir führen dann – wenn Sie uns die genannten Unterlagen zugeschickt haben, das Verfahren durch. Das Gericht wird, wenn es die Information über die Versorgungssituation (Rentenanwartschaften etc.) hat, einen Termin bestimmen. Dann allerdings müssen Sie kurz bei Gericht erscheinen. Das ist aber in unstreitigen Scheidungsverfahren nicht aufwändig.

Wann kann geschieden werden?

Im Regelfall muss man ein Jahr nach der Trennung erst das Scheidungsverfahren einleiten.

Nach § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf einer Trennungszeit von 1 Jahr allerdings auch dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Diese unzumutbare Härte, an deren Vorliegen strenge Anforderungen zu stellen sind, muss sich gerade auf das Eheband als solches beziehen, also auf das Weiter-miteinander-verheiratet-sein. Tatsachen, die lediglich das weitere eheliche Zusammenleben als unzumutbar erscheinen lassen, reichen insoweit nicht zur Begründung aus.

Eine unzumutbare Härte kann sich aus Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehepartner ergeben. Solche besonderen Umstände lassen es aber nicht immer als unzumutbar erscheinen, einem Antragsteller zuzumuten, zunächst auch weiterhin am formalen Eheband festzuhalten, zumal infolge der räumlichen Trennung mit Wiederholungen oft nicht zu rechnen ist. Demnach muss ein Antragsteller gravierende Verhaltensweisen des anderen Ehegatten vorbringen, die die Fortsetzung der Ehe sogar dem Ehebande nach als Zumutung scheinen lassen.

Eine „schwere Härte“ im Sinne des § 1361 BGB kann regelmäßig nur bei schweren körperlichen Misshandlungen und sonstigen gravierenden Störungen des Familienlebens etwa durch Alkoholismus angenommen werden, ferner bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Kinder. Solche Fälle haben wir schon oft vertreten. Hier ist sehr wichtig, die Unzumutbarkeit detailliert zu begründen. Familienrichter kennen die „Unwilligkeit“ vieler Parteien, das Trennungsjahr abzuwarten. 

Allerdings werden auch Verhaltensweisen mitunter als Härte angesehen, die uns weniger gravierend erscheinen – wenn etwa die Rechtsprechung mitunter diese Konstellation bejaht, wenn ein Ehegatte mit seinem neuen Partner im vormals ehelichen Haus zusammenlebt.

Rechtsanwalt Dr. Palm