Die Spielräume, einen gemeinsamen Namen zu führen, sind für deutsche Eheleute überschaubar. In Großbritannien bestehen z.B. weitreichende Möglichkeiten, kreative Namen durch Mischungen und Neubildungen zu bestimmen. Allerdings ist die Umsetzung des „deed poll“ in das deutsche Recht von einigen Schwierigkeiten begleitet.

Die Ehegatten sollen nach dem Gesetz einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

Nach § 1355 Abs. 4 Satz 3 BGB zur Eingliedrigkeit des Begleitnamens kann ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, in dem Fall, dass sein Name aus mehreren Namen besteht, dem Ehenamen nur einen dieser Namen hinzufügen. Auch wenn ein Ehename nicht als mehrgliedriger Einheitsname, sondern als ein aus zwei selbstständigen Namen zusammengesetzter Doppelname anzusehen ist, unterliegt er dem Ergänzungsverbot des § 1355 Abs. 4 S. 2 BGB.

Für eine weiterreichende Korrektur des Namensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur in Ausnahmefällen herangezogen werden, die sich durch das Vorliegen den Einzelfall kennzeichnender Besonderheiten auszeichnen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung verlangt dementsprechend ein besonderes, die eigene Situation des Namensträgers prägendes Interesse, das als solches nicht schon in die allgemeine gesetzliche Wertung eingeflossen ist. Von den Grundsätzen, die in den im Geltungsbereich des Gesetzes anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommen, sind in erster Linie der zwingende Charakter dieses Rechts, die Funktion des Familiennamens und Kennzeichnung der Familienzugehörigkeit sowie das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens zu berücksichtigen. Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt. Um eine typische Fallgruppe in diesem Sinn handelt es sich bei Familiennamen, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können. Diese rechtfertigen regelmäßig eine Namensänderung. Bei der Prüfung der Anstößigkeit oder Lächerlichkeit eines Familiennamens ist der sachliche Maßstab allgemeiner Erfahrungen anzulegen. Besondere Gründe, die etwa in der Person, dem Beruf oder der Umgebung des Antragstellers liegen, sind zu berücksichtigen.

Rechtsanwalt Dr. Palm