Was passiert eigentlich, wenn ein Namensträger den Namen respektive das Adelsprädikat zu Unrecht trägt?

Im Jahre 1919, nach Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919, wurden die Privilegien des Adels abgeschafft. Nach Artikel 109 Abs. 3 Satz 2 WeimRV, der gemäß Artikel 123 Abs. 1 GG als einfaches Bundesrecht fortgilt, sind Adelsprädikate Bestandteil des Familiennamens geworden.  Ob jemand ein adeliger oder nichtadeliger Namensträger ist, ist – wie die Rechtsprechung festgestellt hat – ein Bewertungsvorgang. Dieser Bewertungsvorgang ist von Elementen des Meinens und Dafürhaltens geprägt, sodass es sich etwa bei der Äußerung, eine Person sei ein „nichtadeliger Namensträger“, um eine Meinungsäußerung handelt, die vom Grundrecht nach Artikel 5 Abs. 1 GG geschützt ist (Vgl. OLG Frankfurt 2009). Hintergrund ist, dass es keine Adelsprädikate im eigentlichen Wortsinne nach der geltenden Rechtsordnung gibt. Danach kann die Differenz über die Frage des Rechts, ein solches Prädikat als besonderen Titel zu führen, nicht entschieden werden, sondern nur die Frage, welcher Name zu Recht getragen wird und welche rechtliche Konsequenzen es hat, wenn falsche Namen geführt werden. Dem Adelsrechtsausschuss (ARA) obliegt nach eigener Auskunft die Begutachtung und Entscheidung aller adelsrechtlichen Fragen. Dies gilt insbesondere für die Zugehörigkeit zum historischen Adel, das gilt weiterhin für das Recht zur Führung adeliger Namen und Titel, einschließlich der Erstgeburtstitel und aller Adoptionsfälle innerhalb des Adels. Differenzen über das Recht, ein Adelsprädikat zu tragen, werden eher nicht von staatlichen Gerichten entschieden.

Gibt es Fälle der Namensanmaßung im Fall von Prädikaten? Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden (BGH 2008). Die Vorschrift bezweckt aber ausschließlich den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Zu einer Zuordnungsverwirrung kommt es etwa dann, wenn der  Anschein erweckt wird, dass zwischen dem Berechtigten und demjenigen, der den Namen gebraucht, ideelle oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen.

Kann man sich strafbar machen mit der Verwendung von falschen Adelsprädikaten?

Nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt in- oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt. Den dort genannten Amts-, Dienstbezeichnungen, akademischen Graden, Titeln und öffentlichen Würden stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 132a Abs. 2 StGB). Den Tatbestand des § 132a StGB erfüllt aber nicht jede unbefugte Inanspruchnahme eines Titels oder einer Berufsbezeichnung. Der Täter muss vielmehr Titel oder Berufsbezeichnung unter solchen Umständen verwenden, dass das durch § 132a StGB geschützte Rechtsgut gefährdet wird. Geschützt wird die Allgemeinheit davor, dass einzelne im Vertrauen darauf, dass eine bestimmte Person eine bestimmte Stellung hat, Handlungen vornehmen könnten, die für sie oder andere schädlich sein können. Der Schutzzweck der Vorschrift erfasst also nicht schon  den rein äußerlichen Missbrauch, durch den sich der Täter einen falschen Schein gibt.

Entscheidend ist aber, dass in- oder ausländische Adelsbezeichnungen von § 132a StGB nicht erfasst werden. § 360 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 bedrohte ursprünglich die unbefugte Annahme von Adelsprädikaten zunächst mit Strafe. Die unbefugte Annahme eines Adelsprädikats ist   seit Inkrafttreten der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 nicht mehr mit Strafe bedroht, es sei denn sie erfolgt einem zuständigen Beamten gegenüber. Könnte es eine Ordnungswidrigkeit sein? § 111 OWiG bedroht unrichtige Angaben über den Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag der Geburt, den Familienstand, Beruf, Wohnort, die Wohnung oder die Staatsangehörigkeit gegenüber einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr mit Geldbuße. Die falsche Namensangabe war früher in § 360 Abs. 1 Nr. 8 StGB als Übertretungstatbestand ausgestaltet. Geschütztes Rechtsgut ist das staatliche Interesse an der Identitätsfeststellung einer Person und der Kenntnis weiterer Personenangaben, so dass bei einer Identitätsfeststellung § 111 OWiG nicht anzuwenden ist, wenn die Ordnungsbehörde die für die Durchführung der jeweiligen staatlichen Aufgaben notwendigen Personalien bereits kennt oder die Identität der Person nach den Umständen feststeht. § 111 OWiG dient keinem Selbstzweck, sondern will das staatliche Interesse an einer zutreffenden Identitätsfeststellung und an der Kenntnis weiterer Personalangaben zur Erfüllung behördlicher Aufgaben schützen. Wenn die zutreffenden Personalien einer Person bekannt sind und damit keine Zweifel über die Identität damit verbunden sind, wäre auch eine falsche Namensangabe durch Beifügung eines Adelsprädikats, das gemäß Teil des Namens ist, keine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG.

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Rechtsanwalt Dr. Palm