Welcher neue Name kann gewählt werden?

Die Wahl des neuen Familiennamens obliegt dem Antragsteller, wenn er einen wichtigen Grund hat, seinen Namen zu ändern. Es besteht aber kein Anspruch auf einen bestimmten Familiennamen. Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll – wie es die Verwaltungsvorschriften ausführen – nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen z.B. kein Sammelname sein. Ein Künstler- oder ein Phantasiename (Pseudonym) soll als Familienname nur gewählt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Lange im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden. Kurze Namen sind vorteilhaft. Es gibt ohnehin oft die Tendenz bei Menschen, lange Namen eigenmächtig anzukürzen. Der Schachgroßmeister Shakhriyar Mamedyarov wird dann nur noch „Shak“ genannt, der vormalige Weltmeister Viswanathan Anand heißt überall nur „Vishy“ und der Schachgroßmeister Maxime VachierLagrave wird schlicht auf die Initialen reduziert: MVL. Solche Beispiele gibt es zahlreich. Wer also nach dem Namensänderungsgesetz seinen Namen ändern will, ist gut beraten, einen kurzen Namen zu wählen. Phonetisch schwierige Namen spricht man ungern aus.

Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Wer, wie einer unserer Mandanten vor vielen Jahren „Rothschild“ heißen will, wird mit dem Wunsch eher nicht erfolgreich sein. Auf Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht genommen werden, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im allgemeinen nicht gewährt werden. Ein Familienname mit einer früheren Adelsbezeichnung soll nur ausnahmsweise gewährt werden.

Vorherige Namensangleichung 

Einer Namensänderung steht nicht entgegen, dass man bereits eine Erklärung zur Namensangleichung nach § 94 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundesvertriebenengesetztes – BVFG (i.V.m. §§ 43, 47 Personenstandsgesetz – PStG, Art. 47 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB) abgegeben hat. Nach § 94 BVFG können Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG sind, durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1.) Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht oder eine deutschsprachige Form ihres Vor- und Familiennamens annehmen. Zweck der Regelung ist es, für den genannten Personenkreis aus Integrationsgründen eine erleichterte Umwandlung ihres Namens in die in Deutschland üblichen Namensformen zu ermöglichen. Zwar handelt es sich bei § 94 BVFG um eine abschließende Regelung, mit der die Namensführung verbindlich und unwiderruflich festgelegt wird, dies schließt jedoch eine (spätere) Namensänderung nach dem NÄG nicht aus.

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