Ein Student mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland kann unter bestimmten Voraussetzungen in einen Arbeitsvertrag wechseln. Dies ist im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt. Damit der Wechsel von einer studienbedingten Aufenthaltserlaubnis zu einer arbeitsbedingten Aufenthaltserlaubnis erfolgen kann, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein:

  1. Abschluss des Studiums: In der Regel muss der Student sein Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Der Abschluss einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in Deutschland ist Voraussetzung für den Wechsel in einen arbeitsbezogenen Aufenthaltstitel gemäß § 18b Abs. 1 AufenthG (Blaue Karte EU) oder § 18c AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung).
  2. Jobangebot in Deutschland: Der Absolvent benötigt ein konkretes Angebot für eine qualifizierte Beschäftigung, die seinem Studienabschluss entspricht. Die Arbeitsstelle sollte in der Regel den Anforderungen entsprechen, die für die jeweilige berufliche Qualifikation typisch sind.
  3. Angemessene Vergütung: Die angebotene Beschäftigung muss den gesetzlichen Mindestgehaltsschwellen entsprechen, insbesondere wenn der Absolvent die Blaue Karte EU nach § 18b Abs. 2 AufenthG anstrebt. Diese Gehaltsschwellen werden jährlich angepasst.
  4. Antragstellung und Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit: Je nach Art der Beschäftigung und des Aufenthaltstitels ist es erforderlich, dass die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung zustimmt. Dabei prüft sie, ob die Arbeitsbedingungen mit den in Deutschland geltenden Standards übereinstimmen.
  5. Wechsel vor Abschluss des Studiums: Sollte der Wechsel in einen Arbeitsvertrag vor dem Abschluss des Studiums angestrebt werden, gibt es weitere Regelungen. In diesem Fall kann die Erlaubnis erteilt werden, sofern es sich um eine Beschäftigung im Rahmen der studienbegleitenden Tätigkeiten handelt, oder in bestimmten Fällen nach § 16b Abs. 4 AufenthG, wenn ein Wechsel in eine qualifizierte Beschäftigung möglich ist.
  6. Deutschkenntnisse: Während für einige Arbeitspositionen keine spezifischen Sprachkenntnisse vorgeschrieben sind, kann für andere die Vorlage von Deutschkenntnissen erforderlich sein. Dies hängt von der Art der Beschäftigung und dem jeweiligen Arbeitgeber ab.
  7. Fristen und Übergangsbestimmungen: Nach dem erfolgreichen Studienabschluss kann die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate zur Suche nach einer dem Abschluss entsprechenden Beschäftigung verlängert werden (§ 20 Abs. 3 AufenthG). Innerhalb dieses Zeitraums kann der Absolvent eine Arbeit aufnehmen, die nicht unbedingt seiner Qualifikation entsprechen muss, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für den Wechsel von einer studienbedingten Aufenthaltserlaubnis in einen Arbeitsvertrag klar geregelt. Der Absolvent muss in der Regel ein passendes Jobangebot haben, die Zustimmung der relevanten Behörden erhalten und alle gesetzlichen Anforderungen an den neuen Aufenthaltstitel erfüllen