Häufig haben wir es mit dieser Konstellation zu tun und konnten vielen Mandanten weiterhelfen: Wechsel des Aufenthaltszwecks für Studienabbrecher
Gemäß § 16 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) können Studienabbrecher ihren Aufenthaltszweck ändern, auch wenn das Studium nicht abgeschlossen wurde. Folgende Optionen stehen für einen Wechsel während des Studiums zur Verfügung:
- Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung (§ 16 a AufenthG)
- Beschäftigung als Fachkraft (§ 18 b AufenthG)
- Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19 c Abs. 2 AufenthG)
- Erhalt der Blauen Karte EU (§ 18 g AufenthG)
Beschäftigung als Fachkraft: Voraussetzungen
Um als Fachkraft arbeiten zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Ihre Qualifikation muss in Deutschland anerkannt oder einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig sein. Falls Sie in einem reglementierten Beruf, wie beispielsweise im Gesundheitswesen, arbeiten möchten, benötigen Sie eine entsprechende Berufsausübungserlaubnis. Details zum Anerkennungsverfahren finden Sie in der Rubrik „Anerkennung“.
- Sie müssen ein konkretes Jobangebot eines Arbeitgebers in Deutschland vorweisen können. Dabei muss es sich um eine qualifizierte Stelle handeln, für die in der Regel ein Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich ist. Tätigkeiten, die keine solche Qualifikation verlangen, sind nicht ausreichend.
- Die angebotene Beschäftigung muss nicht unbedingt in direktem Zusammenhang mit Ihrer Qualifikation stehen. Sollten Sie jedoch in einem reglementierten Beruf tätig werden wollen, benötigen Sie eine Berufsausübungserlaubnis.
- Wenn Sie älter als 45 Jahre sind und erstmals zur Arbeitsaufnahme nach Deutschland kommen, muss Ihr angestrebtes Bruttojahresgehalt mindestens 49.830 Euro (für das Jahr 2024) betragen oder Sie müssen eine angemessene Altersvorsorge nachweisen.
Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen:
- Nach § 19 c Abs. 2 AufenthG können Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, ohne dass eine formale Qualifikation durch Studium oder Ausbildung erforderlich ist. Entscheidend ist, dass Sie umfassende Erfahrung in einem speziellen Berufsbereich vorweisen können.
- Zusätzlich zu diesen beruflichen Kenntnissen muss der entsprechende Beruf in Deutschland auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen sein, weil keine ausreichenden deutschen Arbeitnehmer vorhanden sind. Solche Berufe finden sich häufig in Bereichen wie Gastgewerbe, Metalltechnik oder Reinigungswesen.
Blaue Karte EU:
- Hochschulabschluss
- Sie benötigen einen anerkannten Hochschulabschluss, wie einen Bachelor, Master oder Diplom. Dieser Abschluss muss entweder in Deutschland erworben oder im Ausland erlangt und in Deutschland anerkannt sein.
- Falls der Abschluss im Ausland erworben wurde, ist eine Anerkennung oder Gleichwertigkeitsprüfung durch die zuständigen deutschen Behörden erforderlich. Informationen hierzu finden Sie in der Datenbank ANABIN oder können über individuelle Anerkennungsverfahren eingeholt werden.
- Mindestgehalt
- Für die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein bestimmtes Mindestbruttojahresgehalt erforderlich, das jährlich angepasst wird. Im Jahr 2024 gelten folgende Gehaltsgrenzen:
- 59.724 Euro brutto jährlich für die meisten Berufe.
- 46.530 Euro brutto jährlich für Mangelberufe, in denen in Deutschland eine besonders hohe Nachfrage nach Fachkräften besteht, wie Ingenieure, IT-Spezialisten, Ärzte, Naturwissenschaftler oder Mathematiker.
- Für die Erteilung der Blauen Karte EU ist ein bestimmtes Mindestbruttojahresgehalt erforderlich, das jährlich angepasst wird. Im Jahr 2024 gelten folgende Gehaltsgrenzen:
Wir helfen Ihnen gerne dabei, die Anträge zu stellen und die Behörden unmittelbar zu kontaktieren.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm