Deutsche Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, können unter bestimmten Voraussetzungen wiedereingebürgert werden. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat beispielsweise ein, wenn vor dem 27. Juni 2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit ohne gültige Beibehaltungsgenehmigung erworben wurde.

I. Allgemein 

Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung:

  1. Nachweis ausreichender Bindungen an Deutschland: Es muss belegt werden, dass weiterhin enge Verbindungen zu Deutschland bestehen. Dies kann durch familiäre Beziehungen, regelmäßige Aufenthalte oder kulturelles Engagement nachgewiesen werden.
  2. Sicherung des Lebensunterhalts: Die antragstellende Person muss in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.
  3. Sprachkenntnisse: Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind erforderlich.
  4. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung: Die antragstellende Person muss sich zur deutschen Verfassung bekennen.

Seit dem 27. Juni 2024 ist der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr mit dem Verlust der deutschen verbunden, sodass eine Beibehaltungsgenehmigung nicht mehr erforderlich ist. Diese Gesetzesänderung wirkt jedoch nicht rückwirkend. Das bedeutet, dass Personen, die vor diesem Datum eine andere Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung erworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, weiterhin die oben genannten Voraussetzungen für eine Wiedereinbürgerung erfüllen müssen.

Ist es leichter, wenn die Voraussetzungen der Beibehaltungsgenehmigung vorgelegen hätten?

Ja, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Beibehaltungsgenehmigung zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit erfüllt hätten, kann dies den Prozess der Wiedereinbürgerung erleichtern. In solchen Fällen wird angenommen, dass die Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre, wenn sie rechtzeitig beantragt worden wäre. Dies kann positiv in die Entscheidung über die Wiedereinbürgerung einfließen.

Dennoch müssen Sie weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung erfüllen, wie zum Beispiel ausreichende Bindungen an Deutschland, Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichende Deutschkenntnisse und Straffreiheit. Es ist daher ratsam, sich individuell beraten zu lassen, um die spezifischen Anforderungen und Erfolgsaussichten einer Wiedereinbürgerung zu klären.

Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher im Ausland

Nach § 13 StAG kann ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG erfüllt. Die Einbürgerung nach § 13 StAG liegt im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers als solchen findet hingegen nicht statt.

Die Ausrichtung des Ermessens am Maßstab des öffentlichen Interesses an der Einbürgerung folgt dem Ausnahmecharakter der Einbürgerung vom Ausland. Im Grundsatz gilt nämlich, dass der Ausländer, der die Einbürgerung beansprucht, sich im Inland niedergelassen haben muss. Durch den Wegfall der Beibehaltungsgenehmigung und die Hinnahme der Mehrstaatigkeit wird in der Folge zu berücksichtigen sein, ob damit Erleichterungen für die Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher verbunden sind. Ist die Norm danach als Ausnahmevorschrift im Interesse des Staates angelegt, ist in der höchstrichterlichen und der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Einbürgerungsermessen nach § 13 StAG nicht durch ein gruppentypisches Wohlwollensgebot zugunsten ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge eingeschränkt ist. Die Abstammung von einer deutschen Mutter oder Großmutter kann demnach durch Erleichterung der Einbürgerung für die Ermessensausübung herangezogen werden, nicht jedoch in der stärkeren Form eines Wohlwollensgebots.

II. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit – Neue Chancen durch aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eröffnet neue rechtliche Möglichkeiten für Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung verloren haben. Die Entscheidung betrifft insbesondere die klassische Fallkonstellation des früheren § 25 StAG und könnte für zahlreiche Betroffene erhebliche praktische Bedeutung entfalten.

Betroffen sind vor allem Personen, die nach ihrer Einbürgerung oder als deutsche Staatsangehörige zusätzlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erworben haben – häufig etwa die türkische Staatsangehörigkeit – und später feststellen mussten, dass dies nach damaliger Rechtslage automatisch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben soll.

Nach der bisherigen traditionellen Rechtsauffassung galt ein einfacher Grundsatz: Wer auf eigenen Antrag eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten zu haben, verlor grundsätzlich kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Verlustfolge trat automatisch ein, ohne dass eine weitere behördliche Entscheidung erforderlich gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun jedoch hervorgehoben, dass diese Betrachtungsweise dort an ihre Grenzen stößt, wo mit dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zugleich der Verlust der Unionsbürgerschaft verbunden war. In diesen Fällen sind die Vorgaben des Unionsrechts zu beachten. Danach darf ein solcher Verlust nicht schematisch erfolgen, sondern bedarf einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.

Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass das Gericht ausdrücklich anerkennt, dass eine unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nachträglich vorgenommen werden kann, wenn sie zum Zeitpunkt des behaupteten Verlustes nicht stattgefunden hat. Dies eröffnet die Möglichkeit, auch lange zurückliegende Sachverhalte erneut rechtlich überprüfen zu lassen.

Für die anwaltliche Praxis besonders bedeutsam ist die Feststellung des Gerichts, dass das bloße Fehlen einer Beibehaltungsgenehmigung nicht ohne Weiteres gegen den Betroffenen ins Feld geführt werden kann, wenn dieser niemals die Möglichkeit hatte, eine unionsrechtskonforme Prüfung der Folgen des Verlustes seines Status als Unionsbürger zu erhalten. In solchen Konstellationen kann die bislang oftmals entscheidende Argumentation der Behörden erheblich an Gewicht verlieren.

Die vom Gericht geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung muss die individuellen Folgen des Verlustes umfassend berücksichtigen. Hierzu zählen insbesondere die Dauer des Aufenthalts in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, familiäre Bindungen, der Grad der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration, die Auswirkungen auf Beruf und Privatleben, die unionsrechtliche Freizügigkeit sowie Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Erforderlich ist eine konkrete Betrachtung der persönlichen Situation des jeweiligen Betroffenen.

Die Entscheidung eröffnet damit neue rechtliche Ansatzpunkte in zahlreichen Verfahren. In geeigneten Fällen stellt sich nicht mehr ausschließlich die Frage einer Wiedereinbürgerung nach § 13 StAG. Vielmehr kann zunächst zu prüfen sein, ob der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit überhaupt wirksam eingetreten ist. Sollte sich ergeben, dass die unionsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt wurden, kann unter Umständen ein Anspruch auf Feststellung des Fortbestands der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen. Dann wäre eine Wiedereinbürgerung möglicherweise gar nicht erforderlich.

Auch frühere Verlustfeststellungen können durch die neue Rechtsprechung angreifbar werden. Das Bundesverwaltungsgericht macht deutlich, dass die unionsrechtlichen Vorgaben nicht nur für zukünftige Fälle gelten, sondern bei der Beurteilung älterer Sachverhalte zu berücksichtigen sind. Gerade Verlustfälle aus den Jahren 2000 bis 2010 verdienen daher eine sorgfältige Neubewertung.

Gleichzeitig bedeutet die Entscheidung keineswegs, dass sämtliche Betroffenen ihre deutsche Staatsangehörigkeit automatisch zurückerhalten. Das Gericht betont ausdrücklich, dass die Betroffenen grundsätzlich selbst verpflichtet waren, sich über die rechtlichen Folgen ihres Handelns zu informieren. Bloße Unkenntnis der Rechtslage genügt daher regelmäßig nicht. Die Entscheidung schafft keinen Automatismus, eröffnet jedoch neue rechtliche Argumentationsmöglichkeiten und zwingt Behörden und Gerichte zu einer wesentlich intensiveren Einzelfallprüfung als bislang.

Für Betroffene und ihre Familien kann die Entscheidung dennoch von erheblicher Tragweite sein. Wer seine deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren haben soll, sollte die damaligen Umstände sorgfältig überprüfen lassen. Insbesondere in Fällen, in denen niemals eine echte unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden hat, bestehen heute deutlich bessere Möglichkeiten, den Verlust der Staatsangehörigkeit rechtlich in Frage zu stellen.

Die zentrale anwaltliche Leitfrage lautet daher künftig häufig: Hat jemals eine unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich des Verlustes der Unionsbürgerschaft stattgefunden? Wenn diese Frage verneint werden muss, kann die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts neue Wege eröffnen – sei es im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder im Zusammenhang mit einer Wiedereinbürgerung.

Die Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 4. März 2026 – 1 C 4.25) dürfte damit für zahlreiche Altfälle eine ähnliche praktische Bedeutung entfalten wie andere grundlegende staatsangehörigkeitsrechtliche Leitentscheidungen der vergangenen Jahre: nicht weil sie einen neuen automatischen Anspruch schafft, sondern weil sie neue rechtliche Prüfungsmaßstäbe etabliert und bislang als abgeschlossen betrachtete Sachverhalte erneut in Bewegung bringen kann .

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm