Dienstunfähigkeit
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Monaten keinen Dienst getan hat und bei dem keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate. Von der Versetzung soll allerdings gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Was für NRW gilt, gilt für andere Bundesländer ähnlich.
Den Dienstherrn trifft eine gesetzliche Suchpflicht, um zu sondieren, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn dazu bereit ist, den Beamten zu übernehmen und Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Dabei sind konkrete und auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Die Bemühungen müssen ernsthaft das Ziel verfolgen für den betroffenen Beamten einen andere Beschäftigungsmöglichkeit zu finden.
Wir haben solche Verfahren sehr oft erfolgreich betrieben. Mitunter ist zu beobachten, dass Amtsärzte auf Erkenntnisse der jeweils behandelnden Privatärzte zurückgreifen und sich hier immer die Frage stellt, welche Prognose für die Krankheit gilt.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm