Hinweise

Hinweise für eine effektive Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwalt und Mandant

Die erfolgreiche Fallbehandlung steht und fällt mit der Qualität der uns zur Verfügung stehenden Informationen. Wer seinem Anwalt wesentliche Umstände verschweigt, kann nicht erwarten, dass die Behandlung des Falles de lege artis, also sach- und fachgerecht, durchgeführt wird. Wir behandeln persönliche Informationen diskret.

Gerade in detailreichen Angelegenheiten ist es sehr nützlich, alle wichtigen Punkte zu übermitteln, da Sieg oder Niederlage oftmals von der Substantiierung des Sachverhalts abhängig sind.

Das ist zwar selbstverständlich, aber mitunter nehmen Mandanten Ihre Mitwirkungspflicht nicht allzu ernst, sodass nicht ausermittelte Sachverhalte eher fragile Prozess-Situationen schaffen.

Mandantenerhebungsbögen

Das Mandatsverhältnis gestaltet sich erheblich effektiver, wenn Sie einen Mandantenerhebungsbogen ausfüllen, sodass uns Stammdaten oder spezifische Daten der jeweiligen Fallkonstellation, insbesondere bei Ehe- und Verkehrsunfallangelegenheiten, jederzeit zur Verfügung stehen. Füllen Sie den jeweiligen Bogen entweder elektronisch aus und schicken Sie ihn uns als Email-Attachment zu.

oder

tragen Sie Ihre Daten nach dem Ausdruck per Hand ein und faxen Sie uns den Bogen zu. Eine geschlossene Darstellung Ihres Falles per Email garantiert auch, dass Informationsverluste vermieden werden können. Gerade im Fall von komplexen Beratungs- und Vertretungsangelegenheiten ist die Information sehr wichtig. Nur das garantiert eine individuelle Fallbehandlung, in der die eigenen Interessen voll zur Geltung kommen.

Ansprechpartner

Für büroorganisatorische Fragen – Termine, Vollmachterteilung, Kostennoten etc. – wenden Sie sich bitte direkt an unser Sekretariat (0228/63 57 47 oder 0228/69 45 44, Fax 0228/65 85 28 – oder E-Mail: drpalm@web.de).

Bitte beachten Sie die unten stehenden Öffnungszeiten bei Ihrer Terminplanung und vereinbaren Sie zuvor einen Termin, da wir im Prinzip das Wartezimmer für eine eher unwürdige Einrichtung halten. Effizient ist es, Informationen, insbesondere wenn die Fälle aufwändiger sind, schon vorab zur Verfügung zu stellen, damit wir den Fall mit Ihnen gehaltvoll erörtern können.

Kommunikation via E-Mail

E-Mail-Kommunikation kann Sicherheitslücken aufweisen. So können E-Mails auf ihrem Weg an die Mitarbeiter unserer Kanzlei von versierten Internet-Nutzern aufgehalten und eingesehen werden. Sollten wir eine E-Mail von Ihnen erhalten, so gehen wir davon aus , dass wir zu einer Beantwortung per E-Mail legitimiert sind. Anderenfalls müssen Sie ausdrücklich auf eine andere Art der Kommunikation hinweisen. Eine Verschlüsselung der E-Mails mit gängigen Verschlüsselungsstandards (z. B. PGP) erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch nach Bestätigung.

Öffnungszeiten

Unsere Öffnungszeiten richten sich nach Vereinbarung. Regelmäßig können Termine in unserer Kernzeit von

9.30 h – 17.00 h

vereinbart werden, mittwoch nachmittags und samstags ist die Kanzlei geschlossen.

Bitte kommen Sie nicht unangemeldet, weil es unser Geschäftsprinzip ist, niemanden warten zu lassen. Vereinbaren Sie einen Termin telefonisch oder per E-Mail. Schicken Sie in dringenden Fällen eine E-Mail – drpalm@web.de. Wir melden uns. 

Rechtsanwalt Dr. Palm

Formulare

Einige wichtige Formulare, die Sie selbstverständlich auch modifizieren können, wenn es der Fallkonstellation dienlich ist, finden Sie hier. Wir haben die Formulare so einfach wie möglich gestaltet, um den bürokratischen Aufwand gering zu halten.

Allgemeine ProzessVollmachtEidesstattliche VersicherungMandantenerhebungsbogenMandantenerhebungsbogen ArbeitsrechtMandantenerhebungsbogen Ehescheidung/TrennungMandantenerhebungsbogen AdoptionVerkehrsunfallbogenEntbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Wichtiger Hinweis: Es handelt sich dabei nur um den Entwurf einer Eidesstattlichen Versicherung. Besser geeignet zur Vorlage bei Gericht oder bei Behörden ist eine geschlossene, wahrheitsgemäße Sachverhaltsschilderung, die etwa einem Antrag in einem vorläufigen Verfahren – einstweilige Anordnung oder Verfügung – beigelegt wird.

 

Versorgungsausgleich/Kontenklärung (Formulare Download Deutsche Rentenversicherung)

Wichtiger Ausfüllhinweis zum Versorgungsausgleich: Bitte bei den vom Gericht angeforderten Versorgungsausgleichsformularen darauf achten, uns die Originale in vierfacher Ausfertigung zuzusenden und nicht lediglich Kopien!

 

Ich suche ein Formular, das ich hier nicht finden kann!

Dann besuchen Sie folgenden Link der Justiz NRW, hier sind zahlreiche Formulare etwa zum Versorgungsausgleich, auf Erteilung von Grundbuchauszügen etc. zu finden, die so den Behörden oder Gerichten vorgelegt werden können.

Aufbewahrungspflicht von Akten

Handakten muss der Anwalt nach § 50 Abs. 2 BRAO für die Dauer von 5 Jahren nach Beendigung des Auftrages aufbewahren. Eine Verkürzung der Aufbewahrungspflicht ist dann möglich, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Handakten abzuholen und dieser der Aufforderung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt nachgekommen ist (§ 50 Abs. 2 BRAO). Handakten sind nach § 50 BRAO Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat –  nicht aber der Briefwechsel zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber bzw. die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. Vor Vernichtung von Handakten ist es sinnvoll zu prüfen, ob sich Titel oder Originalurkunden darunter befinden. Diese sollten entweder zurückgegeben oder weiterhin aufbewahrt werden.

Die Aufbewahrungsfristen nach der Abgabenordnung sind länger. Eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist besteht für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte und sonstige Organisationsunterlagen sowie für Buchungsbelege. Eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt für empfangene Geschäftsbriefe und sonstige Unterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in denen die entsprechenden Aufzeichnungen erstellt wurden. Die Unterlagen sind nach den Vorschriften der Abgabenordnung geordnet aufzubewahren. Eine Verletzung der Aufbewahrungspflichten kann die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge haben.