Der Staat und privatisierte Unternehmen haben oft Schwierigkeiten, den Beamtenstatus mit Kriterien von Flexibilität, lean management etc. zu vereinbaren. Aus dieser Spannung resultieren diverse juristische Probleme und zudem sind einige Rechtsinstitute entwickelt worden, die nicht immer leicht zu handhaben sind.

Wir haben Beamte in zahlreichen Verfahren vor Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten vertreten. Besonders hervorzuheben sind Verfahren, in denen es um Verletzungen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sowie um Versetzungen in den Ruhestand ging. Vor allem haben wir zahlreiche Lehrer und Polizeibeamte in solchen Angelegenheiten vor den Gerichten und dem Dienstherrn begleitet.

Mobbing bei und unter Beamten ist im Blick auf typische Verletzungshandlungen kein spezifisches Phänomen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter in Gestalt des Mobbings. Auch hier kommen als Konsequenzen Unterlassungen, Schmerzensgeld und Schadensersatz in Betracht. Spezifisch wird die rechtliche Auseinandersetzung mit dem Mobbing im Beamtenrecht erst durch den Umstand, dass Beamte nicht kündbar sind. Insofern kann hier lediglich die Frage der Dienstfähigkeit erörtert werden, wenn der Beamte nicht um Entlassung nachersucht – was er regelmäßig nicht tun wird. Es ist also nicht unwahrscheinlich, dass Fragen des Mobbing häufig im Kontext von Fragen der Dienstfähigkeit erörtert werden. Uns ist diese spezifische Problematik aus diversen Verfahren gut bekannt.

Typische Konstellation

Ein Unternehmen des Staates wird privatisiert. Aus dem Angestelltenverhältnis scheidet ein Mitarbeiter durch Aufhebungsvertrag unter Zahlung eines Veränderungsgeldes aus. Zeitgleich endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf eigenen Antrag. Die betreffenden Beamten konnten  sich in diesen Fällen etwa für einen Monat aus dem Beamtenverhältnis in ein Angestelltenverhältnis beurlauben (Insichbeurlaubung) lassen und aus diesem unter Zahlung des Veränderungsgeldes – bei gleichzeitigem Erlöschen des Beamtenverhältnisses – ausscheiden. Was heißt „Insichbeurlaubung“? Dieses Rechtsinstitut entstand anlässlich der Privatisierung von Bahn und Post. Der Vorgang ist freiwillig und zeitlich befristet möglich. Die “Insichbeurlaubung” führt zu einer Doppelstellung. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten hierdurch verändert. In dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung, die sich auf den Status als Beamter beziehen und die durch § 4 Abs. 3 PostPersRG aF ergänzt werden. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeitsvertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen.

Statusrechtlich bleibt er also Beamter und schließt einen Arbeitsvertrag ab und ist damit Arbeitnehmer im Blick auf Rechte und Pflichten. Steuern werden vom Bruttogehalt abgezogen, nicht dagegen die Sozialversicherungsbeiträge. Achtung: Da die spätere Versorgung auf Grundlage der letzten Besoldung vor der Insichbeurlaubung berechnet wird, sollte der Betreffende eine zusätzlich Altersversicherung in Betracht ziehen.

Als Grund des Ausscheidens wurde im Aufhebungsvertrag genannt: „aus Rationalisierungs-/betriebsbedingten Gründen“. Das Verfahren wird bzw. wurde eingesetzt, um Beamte gegen Zahlung des Veränderungsgeldes zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu bewegen. Denn bei bei einem direkten Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wäre das durch einen Auflösungsantrag gem. § 30 BBG nicht möglich.

Ein Blick in das Gesetz: § 30 BBG

(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvorgesetzten schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Beamten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange hinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

Dabei besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates der Deutschen Telekom AG bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit sog. „in sich beurlaubten“ Beamten zum Zwecke des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, LAG Berlin 13 TaBV 2/96. Die Regelung ist keine Einstellung im Sinne von § 99 BetrVG. Denn an der Eingliederung des Betroffenen in den Betrieb der Deutschen Telekom AG ändert sich nichts.

 

Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Veränderungsgeldes

In diesen Fällen scheidet der beurlaubte Beamte sowohl aus dem Beamtenverhältnis wie aus dem Arbeitsverhältnis gegen Entrichtung des Veränderungsgeldes aus. Nach dem arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbot darf der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Kräften unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe dies rechtfertigen. Bei dem Veränderungsgeld steht der Entgeltcharakter im Vordergrund, nicht ein anderer Zweck, der an die Dauer der Arbeitszeit anknüpft. Kriterien sind Lebensalter und Laufbahn.

Zahlt der Arbeitgeber, um einen Überhang von Beamten des mittleren Dienstes abzubauen, nach Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein Angestelltenverhältnis und dessen Beendigung durch Aufhebungsvertrag – bei gleichzeitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses – ein Veränderungsgeld, so hat eine Angestellte, die ursprünglich als Beamtin beschäftigt und im Rahmen ihres Erziehungsurlaubs teilzeitbeschäftigt war, aufgrund des arbeitsrechtlichen Benachteiligungsverbots gemäß § 2 Abs. 1 BeschFG einen Anspruch auf Zahlung des Veränderungsgeldes in der Höhe, wie es einer vollzeittätigen Angestellten zugestanden hat. Das Veränderungsgeld soll Beamte veranlassen, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, und hat keinen Entgeltcharakter, der an die Dauer der Arbeitszeit anknüpft, vgl. LAG Schleswig Holstein, 2 Sa 142/00.

Der Tatbestand des BBesG § 4 Abs 1 S 1 setzt nicht ausdrücklich voraus, dass der Beamte bis zum Eintritt der Rechtswirkungen der Versetzung in den Ruhestand Bezugsempfänger gewesen sein muss.

 

Anspruch auf eine höhere Nachentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung

Gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Bemessungsgrundlage für eine Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.

Entscheidend sind allein die tatsächlich gezahlten Bezüge im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherungen – (SGB IV) aus der versicherungsfreien Beschäftigung (hier § 5 Abs. 1 Ziff. 1 SGB VI). Nicht zu berücksichtigen sind die höheren Bruttobeträge, die einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zugestanden hätten.

Für die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge sind also das wirkliche Arbeitsentgelt bzw. bei Beamten für nachzuversichernde Zeiten des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf der tatsächlich bezogene Unterhaltszuschuss maßgebend, vgl. LSG Baden-Württemberg – L 2 RJ 659/98.