Unsere Praxis und Erfahrung auf dem Gebiet „Namensänderung“

Wir haben in den letzten zwanzig Jahren weit mehr als tausend Fälle der Namensänderung in allen Varianten dieses Rechtsbereichs erfolgreich bearbeitet. Verfahren zur Feststellung alter Namen oder Personenstandsverfahren, in denen etwa Namen falsch eingetragen worden waren, sind uns geläufig. Wir haben Namensänderungen bzw. Eindeutschungen in Einbürgerungs- und Spätaussiedler-Fällen erfolgreich durchgeführt. Wir haben zudem viele Personenstandsverfahren durchgeführt, um Namenskorrekturen erfolgreich zu erzielen. Unsere Klientel umfasst Menschen mit sehr verschiedenen Anliegen, die aus  beruflichen und privaten Gründen mit ihrem Namen unzufrieden sind.

Unschöne Vor- wie Nachnamen, Entfernung von Bindestrichen zwischen den Vornamen, Annahme von alten Familiennamen, Adelsprädikate, die Namenswahl, die Bestimmung des Ehenamens oder die Wahl von vernünftig bis attraktiv klingenden neuen Namen zählten zu unseren Themen in diversen variantenreichen Verfahren. Gerade noch haben wir eine Konstellation vertreten, in der ein sehr schlichter Name in einen Namen eines Vorfahren geändert wurde, der ein „von“ trug.

Auch Namen, die auf den ersten Blick ungewöhnlich erschienen, gelang es für Mandanten zu erhalten. Das ist insbesondere für Künstler und Künstlerinnen ein großes Thema, die Namen wählen, die eine signifikante Werbewirkung im Rahmen ihrer Berufsausübung haben sollen. Insbesondere geht es in vielen Fällen dieser Art um Fragen der Identität, die sich mit dem ursprünglichen Namen nicht mehr verbindet. So ist es uns gelungen, insbesondere auch Namen, die mit Unternehmen, Geschäften und äußeren Auftritten verbunden sind, für Mandanten zu realisieren.

Namen sind gesellschaftlich relevant – wichtiger, als es sich die meisten Menschen vorstellen können. Erfolg und Misserfolg sind nicht zuletzt auf die Frage zurückzuführen, welchen Namen ein Mensch trägt. Ein schöner, wohlklingender Name kann ein Türöffner, eine Visitenkarte sein. Und wer will schon einen Namen aussprechen, wenn er Angst hat, dass sein Gegenüber ihn nicht richtig versteht oder Anstoß daran nimmt oder ihn sogar verunglimpft? Insoweit sind wir auch mit vielen ausländischen Namen konfrontiert worden, die erhebliche Anforderungen an die Aussprache oder Schreibweise stellen und von den Trägern nicht mehr weitergeführt werden wollten.

Wir haben viele Fälle, in denen Menschen psychisch massiv unter dem Namen leiden und oft Schwierigkeiten haben, das der Behörde erfolgreich zu vermitteln.

 

Wie lange dauern diese Verfahren?

Wer wichtige Gründe hat, wird auch in seinem Interesse, den Namen zu ändern, gehört. Allerdings beobachten wir, dass die Behörden mitunter doch restriktiv verfahren, sodass einige Überzeugungsarbeit notwendig ist, das jeweilige Anliegen zu realisieren. Dabei haben wir gute Vergleichsmaßstäbe, da wir zahlreiche Behörden über das ganze Gebiet der Bundesrepublik verteilt kennen gelernt haben. Die Bearbeitungszeiten bei Namensänderungsbehörden bzw. Standesämtern sind recht unterschiedlich. Wir machen den Behörden aber deutlich, dass die Anliegen zügig bearbeitet werden sollen.

 

Zur Bedeutung von Namensänderungen – Wichtiger Grund

„Ach wie gut, dass niemand weiß, dass ich Rumpelstilzchen heiß´.“ Heute wüsste man es, weil es im Personalausweis steht. Das Rumpelstilzchen hätte aber nach dem deutschen Namensrecht, auch wenn es ein restriktives Recht im Ländervergleich betrachtet ist, gute Chancen auf Namensänderung. „Rumpelstilzchen“ wäre nun geradewegs ein klassischer Fall der Verunglimpfung.

Der Name eines Menschen ist – wie es auch die Rechtsprechung mehrfach betont hat – eminent wichtig für seine Identität. Ein guter Namen, mit dem sich der Träger identifiziert, kann für ein ganzes Leben entscheidend sind. Es gibt Namen, die „weniger erfolgreich“ sind als andere, die entsprechende gesellschaftliche Wirkungen hervorrufen. Ein Name muss kein Schicksal sein.

Ein Vor- oder Familienname darf aber nur dann geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ gemäß § 3 NamÄndG vorliegt. Ein wichtiger Grund setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, zurücktreten müssen. Das subjektive Interesse, einen anderen Familiennamen oder Vornamen führen zu wollen, reicht nicht aus. Es gilt das Prinzip der Namenskontinuität, d.h. grundsätzlich soll der Name beibehalten werden, weil eine Änderung auch zu diversen Komplikationen führen kann.

Eine psychische Beeinträchtigung auf Grund stark belastender Erinnerungen muss objektivierbar sein und führt nur unter diesen Voraussetzungen zur Namensänderung. Zur Beurteilung der seelischen Belastung im Rahmen eines solchen Anliegens ist ggf. ein psychologisches Gutachten anzufertigen (VG Berlin vom 14.05.2004 – 3 A 1863.03). Dabei verkennen Anspruchsteller oft, dass die das öffentliche Interesse an der Beibehaltung eines Namens tragende Kennzeichnungsfunktion der Abstammung nicht an ein innerliches Zugehörigkeitsgefühl anknüpft und dass die Identifizierungsfunktion eines Namens nicht im Sinne einer emotionalen Akzeptanz durch den Namensträger zu verstehen ist. Das heißt, dass der Widerwille gegen den eigenen Namen allein noch nicht ausreicht, um einen anderen Namen zu erhalten. Das öffentliche Interesse wiegt schwer: Der Namensträger soll für andere Personen und für Behörden durch seinen Namen vor allem im Rechts- und Geschäftsverkehr mit seiner Abstammung und Identität lebenslang zu identifizieren sein.

Die Vorstellungen von Eltern über die richtige Namenswahl für ihre Kinder mag grotesk erscheinen: „Ein chinesisches Paar hat ihrem Sprössling den Namen „@“ verpasst. Die Verwendung des Kürzels begründeten sie mit der lautlichen Ähnlichkeit des „ätt“ und des chinesischen Worts für „Liebe“. In Belgien hingegen darf sich ein Kind nun „Rolex“ rufen lassen.“ (Spiegel Online vom 17.08.2007).

Wäre das in Deutschland auch zulässig?

 

Nicht zu lange warten!

Ein Anspruch auf Änderung des Nachnamens ist grundsätzlich verwirkt, wenn der Ausländer bereits seit seiner Einbürgerung im Jahre 1992 sowie im Rahmen des Verfahrens auf Änderung des Vornamens die Möglichkeit und die Kenntnis von der Möglichkeit zur Änderung auch des Nachnamens hatte und er trotzdem über ein Jahrzehnt mit dem Antrag auf Namensänderung  gewartet hat – konstatiert das VG Gelsenkirchen 2007.  Der für die Änderung des Familiennamens notwendige wichtige Grund kann nicht ohne weiteres darin gesehen, werden, dass der ursprüngliche Familienname in der Türkei nach Einführung von Familiennamen im Jahre 1935 oder auch schon davor zwangsweise geändert wurde.

 

Kleine Beispielsammlung zu der Frage: Was ist erlaubt und was nicht?

Zwölf Vornamen für ein Kind sind nicht zulässig. Das Kind würde in seinem späteren Leben immer wieder auffallen. Das Landgericht Düsseldorf hielt vier Vornamen für zulässig. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied sich 2004 für fünf Vornamen. Die Verfassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos.

Eltern dürfen ihren Söhnen den Vornamen Anderson geben – das ist nun höchstrichterlich festgestellt. Das Bundesverfassungsgericht (Az.: 1 BvR 691/03) gab einem Elternpaar Recht, das seinen inzwischen vier Jahre alten Jungen „Anderson Bernd Peter“ nennen wollte. Das Standesamt hatte dies abgelehnt, weil Anderson in Deutschland als Familien-, nicht aber als Vorname gebräuchlich sei. Die Eltern hielten an der Namenswahl fest und klagten sich durch die Gerichtsinstanzen bis hin zum höchsten deutschen Gericht. Nach den Worten der Verfassungsrichter ist die Wahl des Namens grundsätzlich Sache der Eltern. Das Standesamt darf sich nur dagegen wenden, wenn das Kindeswohl beeinträchtigt ist. Dies sei hier nicht der Fall. Nach Auskunft der Namensberatungsstellen der Universität Leipzig hätten sich Namen mit der Endung „son“ inzwischen im deutschen Sprachraum als männliche Vornamen durchgesetzt. Das habe zur Aufnahme von Anderson in das „Internationale Handbuch der Vornamen“ geführt. Zudem werde die Verwechslungsgefahr dadurch verringert, dass die Eltern dem Jungen zwei weitere Vornamen gegeben hätten, erläuterte das Gericht. Der Namensstreit ist aber noch nicht endgültig erledigt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wird nun eine abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung treffen.

In einem Beschluss aus dem Jahre 2005 hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass Eltern ihrem Sohn den Vornamen „Luka“ ohne Hinzufügung eines den Zweifel über das Geschlecht ausräumenden Vornamens geben können. Damit wurde ein längerer Rechtsstreit zwischen den Eltern des Kindes und dem Standesamt Herford rechtskräftig zugunsten der Eltern beendet.

Zur Begründung heißt es: Der Vorname „Luca“ bzw. „Luka“ sei ausweislich der Namensstatistiken der letzten Jahre ganz überwiegend als Vorname für Jungen ausgesucht und nur selten als Mädchenname benutzt worden. Damit sei eine eindeutige Geschlechtszuordnung im allgemeinen Bewusstsein der Bevölkerung anzunehmen, sodass ein weiterer Vorname nicht notwendig sei. Nur wenn ein Vorname geschlechtsneutral – also nicht eindeutig männlich oder weiblich – sei, müsse dem Vornamen ein weiterer geschlechtseindeutiger Vorname beigefügt werden. Bei der Beurteilung, ob ein Vorname geschlechtsneutral sei, müsse auch berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Vorname für Jungen einerseits und Mädchen andererseits gewählt worden sei. Denn wenn ein Vorname überwiegend für ein Geschlecht gewählt werde, sei dieser Vorname gerade nicht geschlechtsneutral. Einer Beigebung eines weiteren Vornamens bedürfe es dann nicht. Der Name „Kim“ als Vorname ist nicht eindeutig. Uns ist es gelungen, dass ein Mädchen „Schnee“ genannt werden durfte, allerdings nur als zweiter Vorname. Da inzwischen aber die Reihenfolge der Vornamen geändert werden darf, wäre heute eine Umstellung mit einiger Wahrscheinlichkeit möglich.

 

Alberne Namen

Der Wiener Schriftsteller resp. Kaffeehausliterat und Redner Anton Kuh mochte seinen Nachnamen aus verständlichen Gründen nicht. Er pflegte sich daher so einzuleiten: „Kuh – alle Witze schon gemacht.“ Und im Übrigen: „Wenn einer Kuh heißt und ernst genommen werden will, muss er so tun, als wäre er ein Stier.“ Heute hätten wir für ihn einen Namensänderungsantrag stellen können, da sich offensichtlich auch zu seiner Zeit Menschen nicht an die Regel gehalten haben: No jokes about names!

Ein Grund dieser Art kann sein, dass man sich über sie lustig macht, Wortspiele provoziert werden und der Name bereits eine Diskreditierung darstellt bzw. anstößig klingt: Dreckmeier, Fickert, Depp etc. wäre solche Namen. Änderungen von Sammelnamen oder komplizierten, fehleranfälligen Schreibweisen etwa Umlauten können auch ein Kriterium für eine Namensänderung sein. Ist ein seltener oder auffälliger Familienname durch die Berichterstattung über eine Straftat so eng mit Tat und Täter verbunden, dass in weiten Kreisen der Bevölkerung bei Nennung des Namens auch nach längerer Zeit noch immer ein Zusammenhang hergestellt wird, so kann der Familienname des Täters und gegebenenfalls auch der seiner Angehörigen zur Erleichterung der Resozialisierung geändert werden.

Schreibweise – Aussprache

Es kann im Einzelfall ein wichtiger Grund zur Namensänderung gegeben sein, wenn der Betroffene zum Beispiel als Ausländer, Flüchtling, Spätaussiedler oder Eingebürgerter wegen der schwierigen Schreibweise bzw. Aussprache oder der Führung eines fremdländischen Namens bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik objektive und psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat (So das BVerwG).

Fremdsprachige Namen

Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden.

Allerdings kann nach dem  Bundesverwaltungsgericht ein wichtiger Grund zur Namensänderung vorliegen, wenn dies dem Namensträger die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland erleichtert. Es stellt einen wichtigen Grund für die Änderung eines ausländischen Familiennamens dar, wenn der Namensträger als Flüchtling bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik infolge der Führung seines ausländischen Namens objektive oder psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat, hat das BVerwG schon 1958 festgestellt. Mitunter machen Kläger geltend, dass sie wegen des fremdländisch klingenden Familiennamens Benachteiligungen, Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt seien, die für sie eine unzumutbare Belastung darstellten. Allenfalls geringfügige mit der Namensführung verbundene Erschwernisse reichen für eine solche Feststellung jedoch nicht aus. Vielmehr müssen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Beeinträchtigung führen und dadurch die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse behindern.

Allerdings ist hier auch kein Automatismus zu beobachten, der die Argumentation einfach machen würde: Eine aus den Grundrechten (insb. Art. 12 Abs. 1 GG) fließende Verpflichtung staatlicher Behörden, in Anwendung der Generalklausel des § 3 NamÄndG den Namen eines Menschen mit ausländischem Namen zu ändern, um ihn vor Diskriminierungen im Arbeitsleben zu schützen, kann unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Namenskontinuität nach dem VG Augsburg 2010 nur dann bestehen, wenn die sonstigen staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Diskriminierungen am Arbeitsmarkt hinter dem verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaß zurückbleiben.

 

Zur Systematik der Änderungsmöglichkeiten unter besonderer Berücksichtigung von Scheidungshalbwaisen-Fällen und Stiefkinder-Fällen

Das VG Ansbach hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 2004 die Differenz von Scheidungshalbwaisenfällen und Stiefkinderfällen bei der Namensänderung mal gut erläutert: Die §§ 1616 ff. BGB bieten keine bürgerlich-rechtliche Rechtsgrundlage für die Namensänderung von Kindern, die den gemeinsamen Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten haben und nach Trennung der Eltern und Wiederannahme des früheren Namens des nicht wieder verheirateten, allein sorgeberechtigten Elternteils dessen Nachnamen erhalten sollen (so genannte Scheidungshalbwaisenfälle). Insbesondere kommt eine entsprechende Anwendung des § 1618 BGB nicht in Betracht, weil keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Vielmehr sollte die Namensänderung der Scheidungshalbwaisen, anders als bei den in § 1618 BGB genannten Stiefkindfällen, nicht bürgerlich-rechtlich geregelt werden. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nur, dass die Stiefkindfälle geregelt werden sollten, nicht aber, dass eine abschließende Regelung getroffen werden und den Scheidungshalbwaisen eine Namensänderung gänzlich, also auch nach § 3 NÄG, verwehrt werden sollte (Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Zielsetzung einer abschließenden Regelung unter Ausschluss einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung kann den §§ 1616 ff. BGB auch sonst nicht entnommen werden.

Das ist die Kernaussage des Gerichts: Jedenfalls soweit zivilrechtliche Regelungen zur Ermöglichung einer Namensänderung nicht bestehen, wie im Falle von Scheidungshalbwaisen, ist die Anwendung des § 3 NÄG ohne weiteres zulässig.

Auf Grund der in § 1618 Satz 4 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertung kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den hier vorliegenden Fall der öffentlich-rechtlichen Namensänderung eines Scheidungshalbwaisen nur dann angenommen werden, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl nicht nur förderlich, sondern erforderlich ist.

 

Welchen Namen darf man an Stelle des alten Namens wählen?

Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen, z.B. kein Sammelname sein. Ein Künstler- oder ein Phantasienname (Pseudonym) soll als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z.B. zu Abkürzungen führen, sollen ebenfalls vermieden werden. Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens soll Rücksicht genommen werden, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung, z.B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet, erhalten hat, soll im allgemeinen nicht gewährt werden.

Als neuer Familienname kann z.B. der nicht zum Ehenamen gewordene Geburtsname eines Ehegatten oder der Familienname eines Vorfahren gewährt werden. Daneben kommt, insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens, die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage. Bei Namensänderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.

Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen  kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz im allgemeinen nicht gewährt werden. Die Namensteile sind durch Bindestrich zu verbinden. Im übrigen ist bei der Gewährung von Doppelnamen zurückhaltend zu verfahren, da hier im besonderen Maße die Gefahr der Entstehung zu langer oder umständlicher Familiennamen besteht. Sofern der gewünschte Familienname diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist dem Antragsteller zur Vermeidung der Ablehnung seines Antrages die Wahl eines anderen Familiennamens anheim zustellen.

Zuständig sind die Standesämter am (Haupt)Wohnsitz des Mandanten. Die Kosten sind einkommensabhängig oder werden am Verwaltungsaufwand festgemacht. Z.B.: Änderung des Familiennamens: Die Gebühr beträgt mind. 150 € bis 1.000 € (nach Aufwand).