Wir helfen Ihnen weiter!

Wenn Sie diese Seite lesen, suchen Sie einen Anwalt mit Erfahrung im Arbeitsrecht. Diese Erfahrung haben wir (Vgl. hier unsere Gegnerliste). Wir haben vor zahlreichen Arbeitsgerichten im gesamten Bundesgebiet. Fälle insbesondere in den Bereichen Mobbing und Kündigungsschutz vertreten.

Sie haben eine Kündigung erhalten oder Sie wollen kündigen. Das Arbeitsverhältnis ist gestört und Sie suchen nach einer Lösung. Sie werden gemobbt und müssen sich wehren. Die Abmahnung, die Sie erhalten haben, entspricht nicht den Tatsachen.

Wir können auch nicht zaubern, aber Erfahrungen zur Verfügung stellen, die sich auf zahlreiche Fälle und arbeitsgerichtliche Verfahren stützen. Gerade in Zeiten der Krisen ist es für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtig, ökonomisch sinnvolle Lösungen zu finden. Wir können schnell und effektiv helfen, wenn Sie sich der kleinen Mühe unterziehen, unseren kurzen Mandantenerhebungsbogen Arbeitsrecht auszufüllen und eine Vollmacht, ohne die wir nicht die Gegenseite anschreiben können:

Mandantenerhebungsbogen Allgemeine Prozessvollmacht

Je eher Sie in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten den Rechtsanwalt aufsuchen, um so besser, denn die Klagefrist beträgt nur drei Wochen seit Zustellung bzw. Übergabe der Kündigung und mitunter ist es sinnvoll, diese Zeit noch zu außergerichtlichen Klärungen zu nutzen, die eher erschwert werden können, wenn Sie erst am letzten Tag des Ablaufs der Klagefrist erscheinen. Wir haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten und kennen auch gerade im Raum Bonn – Köln diverse Unternehmen einschließlich deren Abfindungspraxis. Gerade im Bereich „Telekommunikation“ können wir die Gepflogenheiten der Branche und deren Praxis im Bereich des Arbeitsrechts gut einschätzen.

 

Rechtsschutzversicherung

Angelegenheiten im Arbeitsrecht sind regelmäßig im Deckungsumfang einer Rechtsschutzversicherung enthalten, es sei denn, es geht um reine Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern – etwa über eine Abfindung – ohne dass etwa eine Kündigung, Abmahnung etc. zuvor ausgesprochen wurde. Allerdings gibt es Rechtsschutzversicherungen, die unter sehr engen Voraussetzungen auch Kosten übernehmen, die in dieser Phase entstehen.

 

Wer ist eigentlich Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Arbeitsverhältnis ist ein auf den Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtetes Dauerschuldverhältnis. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen.

Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Für die Abgrenzung von Bedeutung sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände, unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls.

Der Begriff des Arbeitnehmers in § 5 Abs. 1 BetrVG im August 2009 erweitert und lautet jetzt so: „Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

Telefonistin im Telefonsex-Call-Center ist Arbeitnehmerin

Eine Telefonistin, die ihre Gespräche im Call-Center eines Telefonsex-Unternehmens führt, ist auch dann nichtselbständig tätig, wenn sie als „freie Mitarbeiterin“ beschäftigt wird und ihr weder Kranken- oder Urlaubsgeld noch sonstige Sozialleistungen gewährt werden. Das Finanzgericht Köln hob den mit der Klage angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid auf, weil die Klägerin aus ihrer Tätigkeit in dem CallCenter keine gewerblichen Einkünfte, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte (Az 10 K 2841/05). Der Senat nahm dabei eine Gesamtabwägung der für und gegen eine Selbständigkeit sprechenden Umstände vor. Er stützte die Annahme einer nichtselbständigen Beschäftigung insbesondere darauf, dass die Klägerin hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Inhalt ihrer Tätigkeit – arbeitnehmertypisch – weisungsgebunden war. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass die Mitarbeiterin ein echtes Unternehmensrisiko trug.

Dozent und Selbstständigkeit

Für die arbeitsrechtliche Bewertung eines Dozenten ist entscheidend, wie weit die Lehrkraft in die Schulorganisation einbezogen ist und in welchem Maß sie über Art und Weise des Unterrichts frei disponieren kann. Das BAG wies die Klage einer Deutschlehrerin an einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule auf Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft ab. Sie sei nicht im erforderlichen Maße abhängig (BAG 09.03.2005; Az.: 5 AZR 493/04).

 

Wussten Sie das?

Arbeitnehmer muss Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz aus dem Jahre 2004 muss ein Arbeitnehmer die Grundzüge des Kündigungsschutzrechts kennen oder sich zumindest darüber informieren. Sonst riskiere er, mit einer Kündigungsschutzklage schon aus formalen Gründen erfolglos zu bleiben. So verliert der Arbeitnehmer den gerichtlichen Kündigungsschutz, wenn er seine Klage nicht innerhalb von drei Wochen erhebt. Eine nachträgliche Zulassung der Klage wegen Unkenntnis der Frist kam in der vorliegenden Entscheidung nicht in Betracht. Ein Metallarbeiter hatte erst nach mehr als drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben. Zu seiner Entschuldigung erklärte er, die Frist sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Richter erläuterten ihre Ablehnung damit, einen Kläger dürfe an der versäumten Klagefrist keinerlei Verschulden – nicht einmal leichte Fahrlässigkeit – treffen. Unwissenheit sei immer auch eigenes Verschulden. Ohnehin ist es bei einer frühen Beauftragung des Anwalts oft noch möglich, kurzfristig Lösungen zu finden, ohne einen mitunter langen und beschwerlichen Prozess zu führen.