Eine folgenreiche Bewerbung 

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist ein Regelungswerk  zur Umsetzung von europäischen Antidiskriminierungsvorschriften. Damit liegt ein Gesetz vor, das den Schutz vor Diskriminierung aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität durch nichtstaatlich Handelnde wie   Arbeitgeber vorsieht. Auch der Bewerbungsprozess, schon bei der Stellenausschreibung, darf nicht diskriminieren in seiner Ausgestaltung. Bei Arbeitsverhältnissen können ArbeitnehmerInnen Schadensersatz oder Entschädigung verlangen, wenn sie benachteiligt werden. Doch selbst bei Geschäften des täglichen Lebens wie diversen Geschäften bis hin zum Einkaufen gilt der Schutz vor Diskriminierung. Das BAG hat hierzu aktuell eine interessante und wichtige Entscheidung getroffen. Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung wegen religiöser Benachteiligung. Der Beklagte ist ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland. Er schrieb eine Stelle eines Referenten/einer Referentin aus.   In der Stellenausschreibung hieß es: „Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der ACK angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“ Die konfessionslose Klägerin bewarb sich auf die Stelle und wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Beklagte besetzte die Stelle mit einem evangelischen Bewerber. Die Klägerin verlangte  mit ihrer Klage die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. mindestens 9.788,65 Euro wegen Benachteiligung. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin eine Entschädigung iHv. 1.957,73 Euro zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Revision der Klägerin hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Der Beklagte wurde verpflichtet, an die Klägerin eine Entschädigung iHv. 3.915,46 Euro zu zahlen.

Schadensersatz wegen Benachteiligung 

Der Beklagte hat nach dem BAG die Klägerin wegen der Religion benachteiligt. Diese Benachteiligung war nicht nach § 9 Abs. 1 AGG ausnahmsweise gerechtfertigt. Eine Rechtfertigung der Benachteiligung nach § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG scheide aus. Nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG – in unionsrechtskonformer Auslegung – ist eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion nur zulässig, wenn die Religion nach der Art der Tätigkeiten oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft bzw. Einrichtung darstellt. Vorliegend bestanden erhebliche Zweifel an der Wesentlichkeit der beruflichen Anforderung. Jedenfalls ist die berufliche Anforderung nicht gerechtfertigt, weil im konkreten Fall keine wahrscheinliche und erhebliche Gefahr bestand, dass das Ethos des Beklagten beeinträchtigt würde.  Der Höhe nach war die Entschädigung auf zwei Bruttomonatsverdienste festzusetzen.

Wir haben häufiger mit AGG-Fällen zu tun und zahlreiche Konstellationen erfolgreich vertreten.

Rechtsanwalt Dr. Palm