Unser Service

Wir vertreten zahlreiche Fälle von im Ausland lebenden Deutschen, die ihre Staatsangehörigkeit behalten wollen, zugleich aber eine andere Staatsangehörigkeit erwerben wollen. Wir haben zahlreiche Mandate aus vielen Ländern erfolgreich bearbeitet. Das gilt vor allem für Mandanten, die eine Staatsangehörigkeit für die USA, Kanada, Neuseeland, Australien, Russland, Türkei und mittelamerikanische und südamerikanische Staaten anstrebten. Auch für andere Länder können wir Ihnen effektiv bei der Beantragung helfen. Wir betreuen die Kontakte zu den Botschaften, Generalkonsulaten und dem Bundesverwaltungsamt in Köln. Mit dieser Behörde stehen wir ständig im Kontakt.

Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts regelt auch die Frage der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen. Dadurch wird für die in den USA lebenden Deutschen, die die amerikanische Staatsangehörigkeit erwerben möchten, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht unerheblich erleichtert.

Wichtiger Hinweis: Der Antrag wird zwar bei den konsularischen Vertretungen des jeweiligen Landes, in dem Sie sich aufhalten, eingereicht, aber die Behörde, die entscheidet, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln. Wenn wir Sie vertreten, haben Sie den Vorteil, dass wir in unmittelbarer Nähe unserer Kanzlei dieser Behörde haben. Insofern können hier – wenn es erforderlich wird – direkte Gespräche vor Ort mit Behördenvertretern geführt werden. Im Fall der Klage vertreten wir Sie dann vor dem Verwaltungsgericht in Köln bzw. dem Oberverwaltungsgericht in Münster, sodass hier keine besonderen Kosten entstehen. Wenn Sie im Ausnahmefall den Antrag in Deutschland stellen, ist die Heimatgemeinde zuständig.

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vermeiden

Grundsätzlich gilt allerdings beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, dass die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 StAG). Eine gesetzliche Regelung, die den Verlust der Staatsangehörigkeit an den freiwilligen, antragsgemäßen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit knüpft, begegnet keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken, denn der Verlust tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind, hat das BVerfG 2006 entschieden. Die unter Umständen sich ergebende Notwendigkeit, sich zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu entscheiden, sei nicht als solche schon unzumutbar. Sie sei Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine uneingeschränkte Hinnahme von Mehrstaatigkeit.

Die Entscheidung über den Antrag über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist eine Ermessensentscheidung, die gemäß § 25 Abs. 2 StAG voraussetzt, private und öffentliche Interessen abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, wird vor allem darauf abgestellt, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland hat. Man sollte klar sehen, dass es im Blick auf die Rechtsprechung und das (folgende) Gesetz keine Routine ist, Mehrstaatigkeit zuzulassen, auch wenn gilt: Die Vermeidung oder Beseitigung von Mehrstaatigkeit hat spätestens seit der Gesetzesänderung keinen grundsätzlichen Vorrang mehr, vgl. BVerwG 2008. Vielmehr sind nach dem Bundesverwaltungsgericht die privaten Interessen des Einzelnen an der Begründung oder Beibehaltung einer doppelten oder mehrfachen Staatsangehörigkeit prinzipiell gleichrangig mit dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit abzuwägen.

Solche Bindungen könnten unter anderem sein: Beziehungen zu (nahen) Verwandten (Name und Anschrift der Verwandten, Art und Umfang der Kontakte), Eigentum an Grundstücken und eigen genutzten Wohnungen, Renten- oder Versicherungsleistungen, Firmenanteile, Spar- und Girokonten, Schul- und Berufsausbildung in Deutschland, regelmäßige Reisen nach Deutschland, langjährige Inlandsaufenthalte (Also Dokumente vorlegen!).

Fortbestehende Bindungen an Deutschland können auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder anderer Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar längerfristig, aber doch nur vorübergehend ins Ausland verlegt haben, wenn die Tätigkeit im Ausland im deutschen Interesse liegt, oder bei deren Ehegatten und Kindern. Eine spätere Übersiedlung nach Deutschland wird nicht gefordert.

Nach den Neuregelungen zum Staatsangehörigkeitsgesetz muss es einen plausiblen Grund für den angestrebten Erwerb der us-amerikanischen Staatsbürgerschaft geben. Solche Gründe können etwa sein: Vermeidung oder die Beseitigung von erheblichen Nachteilen, insbesondere wirtschaftlicher und vermögensrechtlicher Art. Das können erbrechtliche, steuerrechtliche Gründe sein. Oft ist es hilfreich bis unabdingbar in diesen Fällen die berufliche Situation zu betrachten, die den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit mitunter nahe legt oder gar gebietet. Von deutschen Konsulaten in Amerika wird auch das Problem erwähnt, dass im Fall von Scheidungen/Trennungen insbesondere das Sorgerecht eher auf den amerikanischen (Ex)Ehegatten übertragen wird. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt vom Bundesverwaltungsamt in Köln nicht genannt, sodass wir eine Argumentation, die sich alleine darauf stützt, für nicht unproblematisch halten. Insbesondere ist das ein Aspekt, der auch empirisch davon abhängig ist, ob tatsächlich eine solche vorurteilsvolle Familienrechtsprechung existiert.

Nachteile, wenn die zweite Staatsangehörigkeit nicht angenommen würde: Tendenziell sind die Gründe ökonomischer, nicht ideeller Natur. Wer das falsch wichtet, wird mit dem Antrag nicht erfolgreich sein. Wichtig sind für eine erfolgreiche Antragstellung etwa Vor- bzw. Nachteile bei der Sozialversicherung, Renten, Ausbildung oder im Rahmen der Berufsausübung. Doch auch geschäftliche Beziehungen und selbst der Erwerb von Immobilien können bei dieser Ermessensentscheidung eine Rolle spielen. Wichtig ist es Unterlagen vorzulegen über die konkreten Nachteile, z.B. bei Aufträgen der öffentlichen Hand, der Vergabe von Stipendien oder sonstigen Fördergeldern, im Blick auf Sozialleistungen (Krankenversicherung), Ausbildung etc.

Also muss man „zweispurig“ begründen: Insoweit müssen also sowohl Gründe für die Beibehaltung der alten als auch Gründe für den Erwerb der neuen (zusätzlichen) Staatsangehörigkeit bestehen.

Ehegatten von im Ausland lebenden deutschen Wissenschaftlern, die Staatsangehörige des Aufenthaltsstaats unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit geworden sind, braucht nicht schon im Hinblick auf die Einheit der Staatsangehörigkeit(en) in der Familie die Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit genehmigt zu werden, falls sie aufgrund Antrag oder Erklärung ebenfalls die andere Staatsangehörigkeit zu erwerben beabsichtigen, befand der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Ältere Entscheidung, die existenzielle Probleme im weiteren Wortsinne für die Beibehaltung fordert, 12 UE 1133/92).

Aber Vorsicht! Allgemeine Nachteile, die jeden Ausländer treffen, haben keine Bedeutung bei dieser Abwägungsentscheidung. Das fehlende Wahlrecht, die Notwendigkeit, sich eine Aufenthaltserlaubnis (Resident Alien Card) zu besorgen oder der Ausschluss von hohen Regierungsämtern sind nicht geeignet, aus deutscher Sicht als Nachteil anerkannt zu werden. Letztlich müssen es ökonomische Effekte sein, auf die abzustellen ist.

Die Neuregelung sieht auch vor, dass die Leistung eines Loyalitätseids bei der Einbürgerung dann nicht der Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung entgegensteht, wenn der ausländische Staat eine der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare staatliche und gesellschaftliche Ordnung aufweist. Das ist bei den USA der Fall. Dies gilt gerade für deutsche Staatsangehörige in den USA, die die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erwerben möchten.

Beibehaltungsgenehmigung Russische Föderation

Vermehrt bearbeiten wir Fälle von Mandanten, die die deutsche und russische Staatsbürgerschaft zugleich besitzen wollen. Kann ich Russe werden, ohne meine deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren?  Grundsätzlich gilt in diesem wie in den anderen Fällen von Ländern außerhalb der EU, dass bei Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren geht (§§ 17 Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1 S. 1 StAG). Entsprechend muss ein Ausländer, der die deutsche Staatsangehörigkeit annimmt, regelmäßig die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben (§ 10 Abs. 1 Nr. 4). 

Bisherige Regelung/Praxis in der Russischen Föderation

Gesetzlich war eine müssen Ausländer eidesstattliche Versicherung vorgesehen zu  erklären, ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben, um einen russischen Pass zu beantragen. Gleichwohl gab  es die doppelte Staatsbürgerschaft in Russland auch schon vorher, soweit man sich an der Verfassung orientiert. Laut Artikel 62 der russischen Verfassung darf ein russischer Staatsbürger auch Bürger eines anderen Staates sein, im ungefähren Wortlaut des Artikel 62: 

  1. Der Bürger der russischen Föderation kann in Übereinstimmung mit Bundesgesetz oder völkerrechtlichem Vertrag die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen (doppelte Staatsangehörigkeit).

 

  1. Besitzt ein Bürger der russischen Föderation die Staatsangehörigkeit eines ausländischen Staates, so beeinträchtigt dies nicht seine Rechte und Freiheiten und befreit ihn nicht von den sich aus der russischen Staatsangehörigkeit ergebenden Pflichten…

 

  1. Ausländer und Staatenlose genießen in der russischen Föderation die gleichen Rechte und besitzen die gleichen Pflichten wie die Bürger der russischen Föderation… 

 

„Doppelte Staatsbürgerschaft” wurde wohl bisher vornehmlich Bürgern derjenigen ausländischen Staaten gewährt werden, die ein besonderes internationales Abkommen mit Russland unterzeichnet haben. Dabei galt die Regelung, dass nur der Nachweis erbracht werden musste, beantragt zu haben, Ihre bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben, nicht die Aufgabe selbst, merkt Starinski an. „Deshalb ist es theoretisch möglich, beide zu behalten, ohne Probleme zu bekommen.“

In Russland lebende Ausländer müssen ihre bisherige Staatsbürgerschaft nicht mehr aufgeben, um die russische anzunehmen.  Präsident Wladimir Putin unterzeichnete kürzlich ein entsprechendes Gesetz zur Vereinfachung des Einbürgerungsprozesses. Mit der Regelung sollen Bewohner der Nachbarstaaten, deren Muttersprache Russisch ist, motivieren, Staatsbürger zu werden. Das Gesetz vereinfacht ebenfalls die Einbürgerung von Ausländern mit russischen Ehepartnern. Wer seit mindestens drei Jahren mit einem Russen oder einer Russin verheiratet ist und gemeinsame Kinder hat, kann auch ohne Einkommensnachweise den russischen Pass erhalten. 

In der letzten Zeit (2022) haben wir mehrfach erfolgreich Beibehaltungsgenehmigungsverfahren betrieben für Mandanten, die die russische Staatsangehörigkeit erwerben wollten, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit aufzugeben. Wir haben die Verfahren für Mandanten durchgeführt, die in Deutschland, aber auch in Russland leben. Im letzteren Fall ist das BVA in Köln federführend, andernfalls für hier lebende Mandanten sind es die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden in Deutschland.

Rechtsanwalt Dr. Palm – Schicken Sie uns eine Email – drpalm@web.de – und schildern Sie Ihren Fall.