Disziplinarverfahren
Wir haben zahlreiche Disziplinarverfahren erfolgreich in den beiden letzten Jahrzehnten betreut. Solche Verfahren sind für Beamte immer belastend, da ihre möglichen Folgen zwischen Verweis – Geldbuße – Kürzung der Dienstbezüge –Zurückstufung – oder sogar der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oft unabsehbar sind.
Der wesentliche Zweck des Disziplinarrechts besteht darin, den Beamten künftig zu einem dienstpflichtgemäßen Verhalten anzuhalten; nach Ablauf einer längeren Frist besteht aber für eine Disziplinarmaßnahme regelmäßig kein Bedürfnis mehr.
Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die höhere dienstvorgesetzte Stelle hierüber unverzüglich zu unterrichten.
Zwar besteht die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, noch nicht, solange es noch etwaiger Verwaltungsermittlungen bedarf, um einen bloß vagen Verdacht aufzuklären, der personell oder sachlich noch nicht hinreichend konkretisiert worden ist (BVerwG). Den Dienstvorgesetzten trifft aber eine Einleitungspflicht, sobald er erstmals Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten erlangt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
Ein Verstoß gegen die aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG folgende Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens stellt einen Mangel i.S.v. § 55 Abs. 1 BDG dar. Der Begriff des Mangels der Vorschrift erfasst Verletzungen von Verfahrensregeln, die im behördlichen Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (BVerwG). Hierunter fallen Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des behördlichen Disziplinarverfahrens bis zur abschließenden behördlichen Entscheidung, also bis zur Erhebung der Disziplinarklage oder bis zu dem Erlass einer Disziplinarverfügung, betreffen.
Beschleunigungsgrundsatz
Jede vermeidbare Verzögerung des Verfahrens, setzt den Beamten einem Eingriff und einer Belastung aus, die fühlbar schwerer sind, als im Falle der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens, und ist deshalb unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG). Die Verletzung der Verfahrensförderungspflicht wiegt nach der Rechtsprechung umso schwerer, je länger die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung andauert. Es ist auch nicht möglich, einen derartigen Fehler nachträglich zu heilen. Liegt ein zureichender Grund für ein länger als sechs Monate dauerndes Disziplinarverfahren nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der das Disziplinarverfahren abzuschließen ist. An einem zureichenden Grund fehlt es, wenn eine unangemessene Verzögerung vorliegt, also wenn die Sachaufklärung bzw. Verfahrenshandlungen nicht mit der gebotenen und möglichen Beschleunigung seitens des Dienstherrns durchgeführt worden sind.
Es ist allerdings nicht die Aufgabe des Gerichts, die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einzelner Ermittlungsmaßnahmen der jeweiligen Behörde zu kontrollieren. Entscheidend ist vielmehr, ob die vom jeweiligen Ermittlungsführer für erforderlich gehaltenen Ermittlungsmaßnahmen sachgerecht und zügig durchgeführt wurden bzw., sofern dies nicht der Fall sein sollte, ob dem zumindest objektive Hinderungsgründe zugrundelagen.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm