Deutsche Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit verloren haben, können unter bestimmten Voraussetzungen wiedereingebürgert werden. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat beispielsweise ein, wenn vor dem 27. Juni 2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit ohne gültige Beibehaltungsgenehmigung erworben wurde.
Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung:
- Nachweis ausreichender Bindungen an Deutschland: Es muss belegt werden, dass weiterhin enge Verbindungen zu Deutschland bestehen. Dies kann durch familiäre Beziehungen, regelmäßige Aufenthalte oder kulturelles Engagement nachgewiesen werden.
- Sicherung des Lebensunterhalts: Die antragstellende Person muss in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, ohne auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.
- Sprachkenntnisse: Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind erforderlich.
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung: Die antragstellende Person muss sich zur deutschen Verfassung bekennen.
Seit dem 27. Juni 2024 ist der Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht mehr mit dem Verlust der deutschen verbunden, sodass eine Beibehaltungsgenehmigung nicht mehr erforderlich ist. Diese Gesetzesänderung wirkt jedoch nicht rückwirkend. Das bedeutet, dass Personen, die vor diesem Datum eine andere Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung erworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, weiterhin die oben genannten Voraussetzungen für eine Wiedereinbürgerung erfüllen müssen.
Ist es leichter, wenn die Voraussetzungen der Beibehaltungsgenehmigung vorgelegen hätten?
Ja, wenn Sie die Voraussetzungen für eine Beibehaltungsgenehmigung zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit erfüllt hätten, kann dies den Prozess der Wiedereinbürgerung erleichtern. In solchen Fällen wird angenommen, dass die Beibehaltungsgenehmigung erteilt worden wäre, wenn sie rechtzeitig beantragt worden wäre. Dies kann positiv in die Entscheidung über die Wiedereinbürgerung einfließen.
Dennoch müssen Sie weiterhin die allgemeinen Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung erfüllen, wie zum Beispiel ausreichende Bindungen an Deutschland, Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichende Deutschkenntnisse und Straffreiheit. Es ist daher ratsam, sich individuell beraten zu lassen, um die spezifischen Anforderungen und Erfolgsaussichten einer Wiedereinbürgerung zu klären.
Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher im Ausland
Nach § 13 StAG kann ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG erfüllt. Die Einbürgerung nach § 13 StAG liegt im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers als solchen findet hingegen nicht statt.
Die Ausrichtung des Ermessens am Maßstab des öffentlichen Interesses an der Einbürgerung folgt dem Ausnahmecharakter der Einbürgerung vom Ausland. Im Grundsatz gilt nämlich, dass der Ausländer, der die Einbürgerung beansprucht, sich im Inland niedergelassen haben muss. Durch den Wegfall der Beibehaltungsgenehmigung und die Hinnahme der Mehrstaatigkeit wird in der Folge zu berücksichtigen sein, ob damit Erleichterungen für die Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher verbunden sind. Ist die Norm danach als Ausnahmevorschrift im Interesse des Staates angelegt, ist in der höchstrichterlichen und der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Einbürgerungsermessen nach § 13 StAG nicht durch ein gruppentypisches Wohlwollensgebot zugunsten ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge eingeschränkt ist. Die Abstammung von einer deutschen Mutter oder Großmutter kann demnach durch Erleichterung der Einbürgerung für die Ermessensausübung herangezogen werden, nicht jedoch in der stärkeren Form eines Wohlwollensgebots.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm