Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher
Nach § 13 StAG kann ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StAG erfüllt. Die Einbürgerung nach § 13 StAG liegt im weiten Ermessen der Einbürgerungsbehörde. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist darauf abzustellen, ob ein staatliches Interesse an der beantragten Einbürgerung besteht. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Einbürgerung sowohl nach den persönlichen Verhältnissen des Bewerbers als auch nach allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten im staatlichen Interesse erwünscht ist. Eine Abwägung mit den persönlichen Interessen des Bewerbers als solchen findet hingegen nicht statt.
Die Ausrichtung des Ermessens am Maßstab des öffentlichen Interesses an der Einbürgerung folgt dem Ausnahmecharakter der Einbürgerung vom Ausland. Im Grundsatz gilt nämlich, dass der Ausländer, der die Einbürgerung beansprucht, sich im Inland niedergelassen haben muss. Durch den Wegfall der Beibehaltungsgenehmigung und die Hinnahme der Mehrstaatigkeit wird in der Folge zu berücksichtigen sein, ob damit Erleichterungen für die Wiedereinbürgerung ehemaliger Deutscher verbunden sind. Ist die Norm danach als Ausnahmevorschrift im Interesse des Staates angelegt, ist in der höchstrichterlichen und der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Einbürgerungsermessen nach § 13 StAG nicht durch ein gruppentypisches Wohlwollensgebot zugunsten ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge eingeschränkt ist. Die Abstammung von einer deutschen Mutter oder Großmutter kann demnach durch Erleichterung der Einbürgerung für die Ermessensausübung herangezogen werden, nicht jedoch in der stärkeren Form eines Wohlwollensgebots.
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm