Anforderungen an eine psychologische Stellungnahme in einem öffentlich-rechtlichen Namensänderungsverfahren:

Häufig wird zur Begründung einer Namensänderung eine seelische Belastungslage geltend gemacht und versucht, sie mit einem nervenärztlichen oder psychologischen Attest zu belegen. Einige Behörden fragen fast automatisch danach. Das ist nicht so einfach, wenn die Gutachten nicht sehr spezifisch sind und vor allem die seelische Vorgeschichte erläutern. Ein Kurzattest mit zwei Zeilen ist völlig wertlos.

Eine seelische Belastungslage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann als wichtiger Grund für die Namensänderung anzusehen, wenn der Namensträger bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, sein Name sei eine Bürde, die nicht zu tragen ist. Nicht maßgeblich ist, mit welcher Vehemenz er beteuert, unter dem Zwang zur Führung eines bestimmten Namens zu leiden. Die Persönlichkeitsentfaltung muss zwar nicht so stark beeinträchtigt werden, dass die individuell unterschiedliche Belastbarkeitsgrenze erreicht wird. Dies darf aber nicht dazu führen, dass der Namensträger die Regelungen des Namensänderungsrechts bei der Bewältigung jedweden seelischen Konflikts in Anspruch nimmt. Eine seelische Belastung kann nach aktueller Rechtsprechung nur dann als im Sinne von § 3 Abs 1 NamÄndG „wichtiger Grund“ für eine Namensänderung angesehen werden, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Das heißt nicht, dass die Belastung bereits den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreicht hat.

Die Namensänderung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Namensträger vor solchen Folgen bewahrt werden soll. Ist die seelische Belastung aber nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund vor. Macht der Namensträger eine solchen Grund geltend, muss er darlegen, aufgrund welcher Umstände sein Name für ihn eine seelische Belastung begründet. Das erfordert einen substantiierten Vortrag dazu, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirkt. Dazu genügt die Vorlage eines ärztlichen Attests, das sich auf die Benennung von Diagnosen beschränkt, ohne die zugrundeliegenden Befunde mitzuteilen und ohne sich zur Kausalität zwischen der Führung des bisherigen Namens und den diagnostizierten Erkrankungen zu äußern, grundsätzlich nicht.

Wirkt sich die Führung des bisherigen Namens aber als eine seelische Belastung aus, die über eine bloße gesteigerte Empfindlichkeit hinausgeht und nach der allgemeinen Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, muss mit der Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung also nicht zugewartet werden, bis die seelische Belastung den Grad einer behandlungsbedürftigen Krankheit oder Krise erreicht hat. Den Namensträger gerade vor diesen Folgen zu bewahren, kann die Änderung des Namens rechtfertigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob die seelische Belastungslage unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist, kann sich die Behörde nicht nur auf das Vorbringen der betroffenen Person beschränken, das erfahrungsgemäß nur die subjektive Sicht der Problematik widerspiegelt. Entscheidend ist vielmehr, ob bei unvoreingenommener Betrachtungsweise die vorgetragenen Gründe so wesentlich sind, dass die Belange der Allgemeinheit, die regelmäßig die Beibehaltung des erhaltenen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Ein Gutachten einer sachkundigen Person eignet sich zur Darlegung des wichtigen Grundes nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nur dann, wenn es zu folgenden Aspekten nachvollziehbare Aussagen enthält- Neben der Dauer und Methodik der Begutachtung sind folgende Umstände zu berücksichtigen: 

  • Krankheitsbild (Diagnose)
  • Dauer des Behandlungszeitraums
  • Möglichkeiten und Grenzen von Therapien
  • Art und Ausmaß der seelischen Belastung, die vom Namen herrühren, und den damit verbundenen konkreten Auswirkungen auf den Alltag der betroffenen Person
  • Differenzierte Darlegung der mit der Führung des bisherigen Familiennamens verbundenen psychischen Problematik
  • Erforderlichkeit der Nennung des begehrten Namens, um der Belastungslage zu begegnen.

Als Sachverständige kommen insbesondere Psychologen, Psychotherapeuten, Psychiater, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten und Fachärzte für Psychotherapie und Psychoanalyse in Betracht, die zu einer fundierten Begutachtung befähigt sind.

Beachten Sie bitte, dass Atteste, Bescheinigungen und Gutachten, die sich nur auf wenige Zeilen und Sätze beschränken, undifferenziert den vom Antragsteller geltend gemachten Sachverhalt wiederholen und das Namensänderungsvorhaben zur Besserung der jeweiligen Befindlichkeit lediglich befürwortend unterstützen, selbst wenn sie von Fachärzten stammen, den genannten Anforderungen an ein Gutachten nicht genügen können.

Wir schauen uns gerne diese Gutachten an, um eine juristische Bewertung über deren Erfolg im Namensänderungsverfahren zu geben. Da uns sehr viele Gutachten vorliegen, können wir die Qualität von Gutachten mit seiner Sicherheit einschätzen.

Wir haben auch ständig mit dem Namensforschungsinstitut der Universität Leipzig zu tun, die vor allem Gutachten zur Namensherkunft erstellen, die aber oft auch die negativen Aspekte eines Namens herausarbeiten.

Wir versuchen bei unserer Fallbearbeitung allerdings vor allem objektive Gründe herauszuarbeiten, warum ein Name nicht akzeptabel ist. Der Weg zum Gutachten kann mitunter beschwerlich sein und es gibt Namen, die unabhängig vom Leiden des Namensträgers objektiv nicht zumutbar sind.

Rechtsanwalt Dr. Palm