Änderungen eines Namens aus religiösen Gründen

Entscheidend für den Antrag auf Namensänderung sind mitunter die mit dem Gebrauch verbundenen, für den Antragsteller negativen Assoziationen des Familiennamens. Der rechtliche Name ist ein herausragendes Moment der Persönlichkeit. Das ist der Grund, dass die Rechtsprechung diesem Aspekt der Persönlichkeit ein grundrechtsgleiches Gewicht einräumt. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil den „hohen Wert“, der dem Recht am eigenen Namen zukommt, betont und insbesondere hervorgehoben, dass der Name eines Menschen Ausdruck seiner Identität und Individualität sei und ihm helfe, „seine Identität zu entwickeln und gegenüber anderen zum Ausdruck zu bringen“. Den bisherigen Namen zu führen, kann für den Einzelnen zu seelischen Belastungen oder einem Gefühl der Herabwürdigung führen, wodurch die freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs.1 GG beeinträchtigt werden kann. 

Dem Begehren eines Antragstellers kommt im Lichte des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG ein besonderes Gewicht zu, wenn der Name einen unmittelbaren Bezug zu einer Religion hat, die nicht seine eigene ist. Dieser religiöse Bezug steht oft in unmittelbaren Widerspruch zu den Überzeugungen eines Antragstellers, der keinerlei Verbindungen zu dieser Religion hat und die ihm völlig fremd ist. 

Das Grundrecht erklärt die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses für unverletzlich. Der Grundsatz der Religionsfreiheit umfasst dabei nicht nur die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben in der Öffentlichkeit zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten. Dazu gehört auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Dabei sind nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhen, durch die Glaubensfreiheit geschützt. Vielmehr umfasst sie auch die religiösen Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend fordern, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel halten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen. Andernfalls würde das Grundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass das öffentliche Interesse an der Vornamenskontinuität regelmäßig zurücktreten muss, wenn ein Kind aus religiöser Überzeugung seinem Vornamen einen ihm als „Taufnamen“ beigegebenen Vornamen voranstellen will. Ein vergleichbar hohes Gewicht in der Abwägung muss dem privaten Interesse an der Namensänderung auch in dem gewissermaßen entgegengesetzten Fall zukommen, dass die Streichung eines Vornamens begehrt wird, der als – einem anderen Vornamen beigefügter – „Taufname“ die Zuwendung zu einem bestimmten Glauben dokumentiert, sofern die fortdauernde Identifizierung mit diesem Namen der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung des Grundrechtsträgers widerspricht. Das  Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt die negative wie die positive Äußerungsform der Glaubensfreiheit gleichermaßen.

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