Sind Sie schon einmal gemobbt worden? Das kann die Arbeit zur Plage machen und oft sieht es so aus, als könne man nur noch kündigen, um sich unerträglichen Nachstellungen und Schikanen zu entziehen.

Sollten Sie vor diesem letzten Schritt zurückscheuen und am Erhalt Ihres Arbeitsplatzes unter erträglichen Bedingungen interessiert sind, wenden Sie sich an unsere Kanzlei. Wir befassen uns mit Fällen dieser Art recht häufig. Wir streben an, ohne prozessualen Ärger eine einvernehmliche Lösung mit Arbeitgeber und ggf. anderen Mitarbeitern herzustellen.

Es gibt sicher keine Patentrezepte oder Empfehlungen, die perfekte Lösungen garantieren, aber wir haben sehr unterschiedliche Konstellationen kennen gelernt, nicht nur mit privaten Arbeitgebern, sondern auch mit der öffentlichen Verwaltung, die helfen sollten, auch Ihr Problem zu lösen.

Da bei auf „Mobbing“ gestützten Entschädigungsklagen nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, setzt der Anspruch nach dem LAG Rheinland-Pfalz voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (Entscheidung aus dem Jahre 2017).

Wir verweisen auf die folgende Entscheidung unter der Rubrik „Mobbing“, weil die Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens auch bei Mobbing-Verfahren eine Veränderung der oft restriktiven Haltung der Arbeitsgerichte einleiten könnte: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg spricht Ende 2008 Entschädigung und Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung zu

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einer Klägerin, die vortrug, wegen ihres Geschlechtes bei einer Beförderungsentscheidung diskriminiert worden zu sein, Entschädigung und Schadensersatz zuerkannt. Das Landesarbeitsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass eine Statistik über die Geschlechtsverteilung auf den einzelnen Hierarchieebenen als Indiz für eine Geschlechtsdiskriminierung herangezogen werden kann. In den höchsten zwei Gehaltsstufen des nachwirkenden Tarifvertrages und im außertariflichen Bereich sind 2/3 aller Männer und 1/3 aller Frauen eingruppiert. 95 % der Teilzeitkräfte sind beim Beklagten Frauen. Der Aufsichtsrat bestand aus 19 Männern und zwei Frauen. Bei dem Anfang des Jahres 2007 durchgeführten Entwicklungsaudit für die Ebenen Abteilungsdirektor/ Abteilungsleiter fungierten als Beobachter ausschließlich Männer.

Dass sämtliche 27 Führungspositionen (bei einer Verteilung von 2/3 Frauen in der Belegschaft) nur von Männern besetzt waren gelten dem Gericht nach als ausreichendes Indiz. Da der Arbeitgeber keine Stellenausschreibung oder sonstige schriftlich dokumentierte Auswahlkriterien habe vorlegen können, habe er die Indizien nicht widerlegen können. Er kann sich dann auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen sei. Als Schadensersatz hat das Landesarbeitsgericht die Vergütungsdifferenz zu derjenigen Position, und zwar auch unbegrenzt für die Zukunft, zugesprochen, in die die Klägerin nicht befördert worden war. Wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts hat das Landesarbeitsgericht darüber hinaus eine Entschädigung wegen immateriellen Schadens in Höhe von 20.000,00 Euro zugesprochen; in der diskriminierenden Beförderungsentscheidung zu Ungunsten der Klägerin liege zugleich eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung, die noch dadurch verstärkt worden sei, dass die Klägerin durch Äußerungen der Vorgesetzten herabgewürdigt und eingeschüchtert worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat im Hinblick auf Teile dieser Entscheidung die Revision zugelassen (Az.: 15 Sa 517/08).